Neue VOB/B 2012 veröffentlicht

Die neue VOB/B 2012 ist im Bundesanzeiger veröffentlicht worden. Wesentliche Änderungen sind:

Als spätester Fälligkeitszeitpunkt für die Schlusszahlung öffentlicher Bauaufträge sind künftig grundsätzlich 30 Tage nach Zugang der prüfbaren Schlussrechnung vorgesehen. Die Frist verlängert sich in begründeten Ausnahmefällen auf höchstens 60 Tage, wenn sie aufgrund
der besonderen Natur oder Merkmale der Vereinbarung sachlich gerechtfertigt ist und ausdrücklich vereinbart wurde (§16 Abs. 3 Nr. 1).

Einwendungen gegen die Prüfbarkeit können unter Angabe der Gründe nur bis zum Ablauf der jeweiligen (vereinbarten) Frist geltend gemacht werden.

Der Auftraggeber kommt, ohne dass es einer Nachfristsetzung (Mahnung) bedarf, spätestens 30 Tage nach Zugang der Rechnung oder Aufstellung bei Abschlagszahlungen in Zahlungsverzug, wenn der Auftragnehmer seine vertraglichen und gesetzlichen Verpflichtungen erfüllt und den fälligen Entgeltbetrag nicht rechtzeitig erhalten hat, es sei denn, der Auftraggeber ist für den Zahlungsverzug nicht verantwortlich. Die Frist verlängert sich auf höchstens 60 Tage, wenn sie aufgrund der besonderen Natur oder Merkmale der Vereinbarung sachlich gerechtfertigt ist und ausdrücklich vereinbart wurde (§ 16 Abs. 5 Nr. 3 Sätze 3 und 4).

Für die rechtzeitige Zahlung wird nicht mehr auf den Zeitpunkt der Leistungshandlung (z. B. Anweisung der Zahlung), sondern auf den Zeitpunkt des Leistungserfolgs, d. h. Eingang des Zahlungsbetrags beim Auftragnehmer abgestellt.

Verlängerte Verzugsfristen für Abschlagszahlungen

Für Abschlagszahlungen kommen verlängerte Verzugsfristen nicht in Betracht, da es sich um  vorläufige Zahlungen (auf bereits erbrachte Leistungen) handelt, die im Rahmen der  Schlussrechnung noch einmal überprüft und ggf. korrigiert werden, hier tritt Zahlungsverzug  also immer spätestens 30 Tage nach Zugang der Aufstellung ein.

Die Vereinbarung einer Höchstfrist zum Eintritt des Verzuges von 30 bzw. 60 Tagen schließt  nicht das Recht des Auftragnehmers nach § 16 Abs. 5 Nr. 3 Satz 1 VOB/B aus, durch  Nachfristsetzung den Verzug schon früher herbeizuführen.

Nach Änderung der 2-Monatsfrist in eine 30- (bzw. 60-) Kalendertagesfrist werden zur  Harmonisierung der Fristenregelungen die in § 16 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 3 Nr. 5 enthaltenen  Fristen ebenfalls auf (Kalender)Tage umgestellt.

Ralf Wöstmann
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht

Quelle: www.bmvbs.de

Dr. jur. Sebastian Roling, LL.M. (Public Law)

Rechtsanwalt und Notar
Fachanwalt für Verwaltungsrecht
Fachanwalt für Vergaberecht

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