Nießbrauch und Rückforderungsfrist für Sozialbehörde bei verarmtem Schenker

Wenn Immobilien im Wege vorweggenommener Erbfolge übertragen werden, spielt oft die Frage eine Rolle, unter welchen Voraussetzungen die Sozialbehörde bei Verarmung des Schenkers - etwa wegen hoher Pflegekosten - einen Rückforderungsanspruch geltend machen kann und wie lange.

Der Bundesgerichtshof (BGH, NJW 1994, 1791) hatte zum Pflichtteilsergänzungsrecht entschieden, dass die 10-Jahresfrist des § 2325 Abs. 3 BGB bei vorbehaltenem Nießbrauch nicht zu laufen beginnt, bevor der Nießbrauch aufgegeben wird, in aller Regel erst bei Tod.

10-Jahresfrist im Schenkungsrecht strittig

Für das Schenkungsrecht war der Beginn der 10-Jahresfrist strittig. Nun hat der BGH entschieden, dass bei Vereinbarung eines Wohnungsrechts diese Frist sofort mit der Schenkung zu laufen beginnt ( BGH, NJW 2011,3082). Das Oberlandesgericht Köln (OLG Köln v. 24. 6. 2011 -11 U 43/11) hat diese Grundsätze jetzt zusätzlich auf ein vorbehaltenes Nießbrauchsrecht angewandt.

Damit besteht Klarheit, dass vorbehaltene Wohnungs- oder Nießbrauchsrechte die Frist zur Rückforderung einer Schenkung nicht hinausschieben.

Hermann Roling

Rechtsanwalt und Notar a. D.
Fachanwalt für Erbrecht
Testamentsvollstrecker (DVEV zertifiziert)

Kontakt

Kanzlei Roling & Partner
Schloßstr. 20a
49074 Osnabrück

Telefon: 0541 / 6 00 63 - 0
Telefax: 0541 / 6 00 63 - 22
E-Mail: info(at)roling-partner.de

Unsere Öffnungszeiten:

Mo-Do08:00 - 13:00 Uhr
14:00 - 18:00 Uhr
Fr 08:00 - 13:00 Uhr
14:00 - 17:00 Uhr

mehr

click
to
open