Wenn Immobilien im Wege vorweggenommener Erbfolge übertragen werden, spielt oft die Frage eine Rolle, unter welchen Voraussetzungen die Sozialbehörde bei Verarmung des Schenkers - etwa wegen hoher Pflegekosten - einen Rückforderungsanspruch geltend machen kann und wie lange.
Der Bundesgerichtshof (BGH, NJW 1994, 1791) hatte zum Pflichtteilsergänzungsrecht entschieden, dass die 10-Jahresfrist des § 2325 Abs. 3 BGB bei vorbehaltenem Nießbrauch nicht zu laufen beginnt, bevor der Nießbrauch aufgegeben wird, in aller Regel erst bei Tod.
10-Jahresfrist im Schenkungsrecht strittig
Für das Schenkungsrecht war der Beginn der 10-Jahresfrist strittig. Nun hat der BGH entschieden, dass bei Vereinbarung eines Wohnungsrechts diese Frist sofort mit der Schenkung zu laufen beginnt ( BGH, NJW 2011,3082). Das Oberlandesgericht Köln (OLG Köln v. 24. 6. 2011 -11 U 43/11) hat diese Grundsätze jetzt zusätzlich auf ein vorbehaltenes Nießbrauchsrecht angewandt.
Damit besteht Klarheit, dass vorbehaltene Wohnungs- oder Nießbrauchsrechte die Frist zur Rückforderung einer Schenkung nicht hinausschieben.