Bundesverfassungsgericht und Erbrecht

Am 17. Dezember 2014 hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) seine lang erwartete Entscheidung zum Erbschafts- und Schenkungssteuerrecht verkündet. Für Erbrechtler nicht überraschend wurden dabei Teile des Gesetzes für verfassungswidrig, weil nicht mit dem Gleichheitssatz vereinbar, erklärt.

Das BVerfG beanstandet, das die Privilegierung des Betriebsvermögens bei der Erbschaftssteuer in ihrer derzeitigen Ausgestaltung nicht in jeder Hinsicht mit der Verfassung vereinbar ist. Derzeit gelten die so genannten Verschonungsregeln: Führt der Erbe eine Firma fünf Jahre fort und verringert sich die Lohnsumme nur mäßig, müssen lediglich 15 % des betrieblichen Erbes der Erbschaftssteuer zugrunde gelegt werden. Wer dies sieben Jahre durchhält und die Lohnsumme stabil hält, bleibt gänzlich von der Steuer verschont. 

Firmenerben dürfen von Erbschaftssteuer ausgenommen werden

Dies ist im Grundsatz auch nach Auffassung der Verfassungsrichter in Ordnung. Das Gericht bestätigt seine frühere Rechtsprechung, wonach es die Verschonung von Betriebsvermögen bei der Erbschafts- und Schenkungssteuer erlaubt hat. Danach darf der Gesetzgeber Firmenerben sogar ganz von der Erbschaftssteuer ausnehmen, wenn dies dem Erhalt und der Sicherung von Arbeitsplätzen dient. 

Das BVerfG beanstandet jedoch, dass die bisherigen Regeln zu viele Ausnahmen zulassen. So wird die Pflicht der Unternehmen vermisst, nachzuweisen, dass die Arbeitsplätze tatsächlich gesichert werden. Dies müssen Betriebe mit bis zu 20 Arbeitnehmern überhaupt nicht nachweisen, dies ist unzulässig. Die Verfassungsrichter bemängeln zudem, dass in vielen Unternehmen viel Geld "geparkt" wird als so genanntes Verwaltungsvermögen, also nicht produktives Vermögen. Dieses darf nach geltendem Recht 50 % betragen - zu viel nach Auffassung der Verfassungsrichter. 

Das BVerfG hat dem Gesetzgeber aufgegeben, die beanstandeten Regeln bis spätestens zum Juli 2016 zu ändern. Damit gilt die bisherige Regelung fort bis zur Neuregelung. Allerdings hat das Gericht dem Gesetzgeber auch erlaubt, die Neuregelung auf den Tag der Urteilsverkündung rück zu beziehen. Damit besteht seit dem 17. Dezember 2014 kein Vertrauensschutz mehr auf den Weiterbestand des bisher geltenden Rechts. Hier ist der Gesetzgeber aufgefordert, kurzfristig Rechtssicherheit für die Unternehmen zu schaffen, wie und zu welchen Bedingungen künftig Betriebsvermögen übertragen werden kann. 

BVerfG hebt besondere Bedeutung der Familienunternehmen und des Mittelstandes hervor

Erfreulich für die Unternehmen ist, dass das BVerfG deutlich hervorgehoben hat, das kleine und mittlere Unternehmen weiterhin von der Erbschafts- und Schenkungssteuer verschont bleiben können. Dabei haben die Richter die besondere Bedeutung der Familienunternehmen und des Mittelstandes hervorgehoben. Für die Frage, was kleine und mittlere Unternehmen sind, hat das BVerfG auf eine Definition der Europäischen Kommission hingewiesen. Danach zählen zu den kleinen und mittleren Unternehmen solche, die weniger als 250 Arbeitnehmer beschäftigen und entweder einen Jahresumsatz von 50 Mio. Euro erzielen oder deren Jahresbilanzsumme sich auf höchstens 43 Mio. Euro beläuft. Möglicherweise greift der deutsche Gesetzgeber diese Definition auf. 

Bei größeren Unternehmen wird es wohl zu einer Bedürfnisprüfung im Einzelfall kommen, hier sind dann insbesondere die steuerlichen Berater gefragt. 

Die Wirtschaft muss sich auf jeden Fall auf neue Regeln einstellen; es bleibt zu hoffen, dass der Gesetzgeber und die Finanzverwaltung diese im Bestandsinteresse der Unternehmen als Erwerbsquelle für alle schaffen und anwenden.

Hermann Roling

Rechtsanwalt und Notar a. D.
Fachanwalt für Erbrecht
Testamentsvollstrecker (DVEV zertifiziert)

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