Erbvertrag und Pflegeverpflichtung

Was passiert, wenn erbvertraglich vereinbarte Pflegeleistungen nicht erbracht werden?

Zur Absicherung im Alter notwendiger Pflege kann erbvertraglich die Übernahme von Vermögen des zu pflegenden gegen Pflegeleistungen vereinbart werden. Es handelt sich dann um zwei Vertragsbestandteile, einen Pflegevertrag und einen sogenannten Verfügungsunterlassungsvertrag. In letzterem verpflichtet sich der zu pflegende z.B. über ein Haus und Grundstück nicht ohne Zustimmung des Pflegenden zu verfügen.

Rücktritt vom Pflege- und Erbvertrag

Der Bundesgerichtshof hat entschieden (Beschluß v. 5. 10. 2010 - IV ZR 30/10), dass der zu pflegende von dem Pflege- und Erbvertrag zurücktreten kann. Zuvor muß er allerdings den Pflegeverpflichteten unter Fristsetzung auffordern, die im Einzelnen zu bezeichnenden Pflegeleistungen zu erbringen.

Hermann Roling

Rechtsanwalt und Notar a. D.
Fachanwalt für Erbrecht
Testamentsvollstrecker (DVEV zertifiziert)

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