Die Regelungen zur Tragung der Bestattungskosten sind kompliziert. Es wird unterschieden zwischen den privatrechtlichen und den öffentlich-rechtlichen Bestattungspflichten. Privatrechtlich bestimmt § 1968 BGB, dass der Erbe die Kosten der Beerdigung zu tragen hat.
Kein Erbe: Bestattungspflicht der Ordnungsbehörde
Was gilt, wenn die Erbschaft ausgeschlagen ist und es – bis auf den Fiskus – keinen Erben gibt?
Dann greift aus Gründen der Gefahrenabwehr die Bestattungspflicht der zuständigen Ordnungsbehörde (Stadt/Gemeinde) im Wege der Ersatzvornahme. Diese hat dann einen Erstattungsanspruch gegen die totenfürsorgeberechtigten und -verpflichteten Angehörigen in der Reihenfolge: Ehegatte - Kinder - Enkel - Eltern - Großeltern. Einem solchen Erstattungsanspruch können nur gewichtige Billigkeitsgründe (schwere Unterhaltsverletzung, Missbrauch) entgegengesetzt werden.
Der Bundesgerichtshof hat jetzt entschieden, dass auch Privatpersonen, die eine Bestattung veranlasst habe (Lebensgefährte, entfernter Verwandter, Nachbar), einen Erstattungsanspruch nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag gegen totenfürsorgeverpflichtete Angehörige haben können (BGH -IV ZR 132/11-), und zwar auch dann, wenn diese nicht Erben sind.