Der Bundesfinanzhof (BFH) hat aktuell (Urteil v. 9.2.2010, VIII R 43/06) eine sehr interessante Gestaltungsmöglichkeit für das Pflichtteilsrecht entschieden. Bekanntlich ist die Erfüllung von
Pflichtteilsrechten bei größeren Vermögen und auch in der Unternehmensnachfolge ein großes Problem.
Der BFH hat nun entschieden, dass bei einem Verzicht auf künftige Pflichtteilsanprüche gegen wiederkehrende Zahlungen weder Renteneinkünfte nach § 22 EStG noch Kapitaleinkünfte nach
§ 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG entstehen. Der vor Eintritt des Erbfalls erklärte Erb- und/oder Pflichtteils-verzicht sei ein erbrechtlicher Vertrag. Bei der Abfindung handele es sich sowohl bürgerlich-rechtlich als auch steuerrechtlich um einen unentgeltlichen Vorgang der nicht einkommensteuerbar sei (Allerdings entsteht natürlich Schenkungssteuer oberhalb der Freibeträge).
Dies ermöglicht rechtssichere Gestaltungen mit Versorgungscharakter für "abgehende" oder auch behinderte Kinder.