Erben und Vererben – Der neue Erbschaftssteuerkompromiss

Am 14.10.2016 hat der Bundesrat dem im Vermittlungsausschuss ausgehandelten Erbschaftssteuerkompromiss zugestimmt. Damit ist der Gesetzgeber quasi in letzter Minute einem für ihn blamablen Tätigwerden des Bundesverfassungsgerichts entgangen. 

Nach Auffassung der fachkundigen Auguren können in der Mehrzahl der Fälle damit mittelständische Betriebe auch weiterhin ohne existenzgefährdende Steuerzahlungen an die nächste Generation übergeben werden. Die Neuregelung gilt ab dem 01.07.2016 und enthält im Wesentlichen die folgenden - hier nur grob skizzierten - Eckpunkte: 

1. Der Abschlag von maximal 30 Prozent auf das begünstigte Vermögen bleibt bei Familienunternehmen unter drei Voraussetzungen erhalten. 

2. Es gilt für die Optionsverschonung von 100 Prozent weiterhin der Verwaltungsvermögenstest, d. h. das begünstigungsfähige Vermögen darf zu maximal 20 Prozent aus Verwaltungsvermögen bestehen, ansonsten gibt es nur die Regelverschonung von 85 Prozent. Das Verwaltungsvermögen wird nicht in die Begünstigung einbezogen und ist immer zu versteuern. 

3. Aus dem Verwaltungsvermögen aussortiert wurde Vermögen zur Deckung von betrieblichen Altersvorsorgezusagen. 

Privat genutzte Wertgegenstände können nicht mehr ins Betriebsvermögen verlagert werden

4. Privat genutzte oder motivierte Wertgegenstände in das Betriebsvermögen zu verlagern und hierfür die Erbschaftssteuerbegünstigung zu erlangen, soll nicht mehr möglich sein. Der Katalog schädlichen Verwaltungsvermögens wird um Briefmarkensammlungen, Oldtimer, Jachten, Segelflugzeuge und sonstige typischerweise der privaten Lebensführung dienende Gegenstände ergänzt. Ausnahmen gelten dann, wenn diese Gegenstände Hauptzweck des Betriebes sind.

5. Der Abzug von 15 Prozent des Unternehmenswertes wird nur gewährt, wenn das begünstigungsfähige Unternehmen nach seinem Hauptzweck einer originär gewerblichen Tätigkeit dient. Damit ist dem Wiederaufleben der "Cash-GmbH" ein Riegel vorgeschoben. Typische Wohnungsgesellschaften ohne gewerbliche Tätigkeit haben dann allerdings insgesamt nur Verwaltungsvermögen. 

6. Die Stundung der fälligen Erbschaftssteuer ist künftig nur noch bis zu 7 Jahre möglich, das erste Jahr zinslos, danach verzinslich mit 6 Prozent/Jahr. 

7. Die wichtigste Änderung betrifft die Bewertung kleiner und mittlerer Unternehmen. Hier wurde das vereinfachte Ertragswertverfahren pragmatischer gestaltet, der Kapitalisierungsfaktor wurde von 17,85 auf 13,75 festgelegt, was eine begrüßenswerte Annäherung an realistische Verkehrswerte für kleine und mittlere Unternehmen bedeutet. 

Das neue Erbschaftssteuergesetz wird - wie die vorherigen auch - sicher auch wieder das Bundesverfassungsgericht beschäftigen; darüber hinaus gibt es europarechtliche Bedenken dahingehend, die EU-Kommission könnte die Neuregelungen als unzulässige Beihilfe ansehen - es bleibt spannend. 

Hermann Roling

Rechtsanwalt und Notar a. D.
Fachanwalt für Erbrecht
Testamentsvollstrecker (DVEV zertifiziert)

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