Erbrecht und Schwiegerkinder 

Die neuere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ermöglicht es Eltern, Schenkungen an Schwiegerkinder in spe dann zurückzufordern, wenn die Schenkung im Hinblick auf die Ehe stattfindet, die Ehe aber dann doch nicht zustande kommt.

Der Bundesgerichtshof hat hierzu seine Rechtsprechung zu Zuwendungen, die Eltern an das (künftige) Schwiegerkind um der Ehe des eigenen Kindes wegen leisten, z.B. im Wege vorweggenommener Erbfolge, in mehreren Punkten geändert.

Schenkungen um der Ehe des eigenen Kindes Willen können zurückgefordert werden

Derartige Zuwendungen werden künftig nicht mehr als sogenannte unbenannte Zuwendungen behandelt, sondern als Schenkungen, auf die die Grundsätze des Wegfalls der Geschäftsgrundlage anzuwenden sind.

Daraus resultierende Rückforderungsansprüche können nicht mit der Begründung verneint werden, das eigene Kind habe mit dem Schwiegerkind in gesetzlichem Güterstand gelebt und über den Zugewinnausgleich teilweise von der Schenkung profitiert.

In Fällen derartiger Schenkungen um der Ehe des eigenen Kindes Willen sind entgegen der früheren Rechtsprechung jetzt Ansprüche aus Bereicherungsrecht, § 812 BGB, möglich.

Hermann Roling

Rechtsanwalt und Notar a. D.
Fachanwalt für Erbrecht
Testamentsvollstrecker (DVEV zertifiziert)

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