Vertragsrecht: Baudarlehen und der Widerrufsjoker

In den letzten Monaten und auch schon Jahren werden immer wieder Urteile nicht nur in der Fachpresse veröffentlicht, die Bauherren aufhorchen lassen. Darlehensnehmer machen in diesen Verfahren geltend, dass bei der Vergabe von Krediten durch Banken oder Sparkassen, teilweise auch Versicherungsunternehmen, Texte in den Widerrufsbelehrungen ab dem Jahre 2002 benutzt worden sind, die nicht den Vorgaben der Gesetzgebung im vollem Umfang entsprochen haben. 

Hintergrund hierfür ist wiederum, dass es ab dem Jahre 2002 mehrfach geänderte Fassungen einer Muster- Widerrufsbelehrung als Anlage zu § 14 BGB gegeben hat, diese Mustertexte sind von Kreditinstituten oder Versicherern teilweise verspätet angepasst worden, teilweise auch nicht uneingeschränkt, sondern mit kleineren Änderungen übernommen worden.

Der Bundesgerichtshof nimmt seit vielen Jahren einen sehr strengen Maßstab dazu ein, welche Klauseln in allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Inhaltskontrolle nicht standhalten. So hat der BGH schon im Dezember 2009 entschieden, dass eine textliche Belehrung zum Fristbeginn, wonach die Frist zum Widerruf frühestens mit Erhalt der Ware und der Belehrung beginnt, der Inhaltskontrolle nicht Stand hält.

Auch Belehrungen in Verbraucherkreditverträgen betroffen

Diese Rechtsprechung traf zunächst lediglich den Bereich des Internet-Versandhandels, so wurde durch nachfolgende Entscheidung schnell klargestellt, dass auch entsprechende Belehrungen in Verbraucherkreditverträgen, insbesondere sogenannten Baudarlehen, betroffen sind. Diesbezüglich gibt es Schätzungen von Verbraucherschützern, die davon ausgehen, dass in den Jahren nach 2002 rund die Hälfte aller Widerrufsbelehrungen zu Baudarlehensverträgen nicht komplett dem Text der Muster-Widerrufsbelehrung entsprechen, die zum jeweiligen Zeitpunkt des Vertragsschlusses galt. 

Die Rechtsprechung geht insoweit davon aus, dass nur der Unternehmer sich auf die Schutzwirkung und Vermutung einer ordnungsgemäßen Belehrung berufen kann, der den Mustertext ohne Änderungen inhaltlicher Art oder aber der grafischen Gestaltung der Widerrufsbelehrung übernimmt. 

Das Landgericht Karlsruhe hat noch im April 2014 wiederrum entschieden, dass eine Belehrung über den Beginn der Widerrufsfrist in einem Verbraucherkreditvertrag nicht wirksam ist, wenn dort der Hinweis enthalten ist, dass die Frist für die Erklärung des Widerrufs „frühestens mit Erhalt dieser Belehrung“ beginnt. 

Weiter heißt es im Orientierungssatz 2 der Entscheidung, der Darlehensgeber könne sich nicht auf die Schutzwirkung der Muster-Widerrufsbelehrung zu § 14 Abs. 1, Abs. 3 BGB-InfoV berufen, wenn kein Formular verwendet wurde, dass dem Muster in damaliger Fassung vollständig entspricht. In vielen Fällen haben Darlehensnehmer es auf diese Weise erreichen können, nach Widerruf ein vor vielen Jahren zu ungünstigen Bedingungen abgeschlossenes Darlehen ablösen zu können, klarer wirtschaftlicher Hintergrund dieser Streitigkeiten sind Differenzen im Zinsniveau von nicht selten 3 bis 4 % zwischen dem aktuellen Marktzins und dem damals vereinbarten Zinssatz. 

Bank und Darlehensnehmer einigen sich meist auf angepasste Kreditverträge

Hat ein Darlehensnehmer bei einem Baudarlehen über beispielsweise 200.000,00 EUR noch eine mehrjährige Festschreibung des Zinssatzes vor sich, käme er regelmäßig nur gegen Zahlung einer hohen Vorfälligkeitsentschädigung zu einer vorzeitigen Ablösung. Steht dem Darlehensnehmer dagegen ein Widerrufsrecht zu, kann er die Rückabwicklung des Vertrages verlangen, insbesondere kann er dann das noch nicht getilgte Darlehen ohne Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung zurückzahlen, er muss dies dann allerdings auch im Rahmen der Erfüllung des Rückgewährsschuldverhältnisses, lässt sich die Bank oder der Versicherer auf den erklärten Widerruf ein. 

Nicht selten ist es allerdings so, dass sich der Darlehensnehmer und die Bank oder der Versicherer zur Vermeidung eines Rechtsstreites darüber verständigen, dass der Kreditvertrag zu anderen Konditionen fortgesetzt wird, beispielsweise unter Einräumung eines günstigeren Zinssatzes und ggf. auch kostenfreien Sondertilgungsmöglichkeiten. Dies vermeidet auch auf Seiten des Darlehensnehmers Kosten, die im Zusammenhang mit dem Neuabschluss eines anderweitigen Darlehensvertrages entstehen, beispielsweise durch die notwendige Bestellung neuer Sicherheiten.

29. Juli 2014

Rechtsanwalt Christoph Schürmann

Fachanwalt für Arbeitsrecht
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

Kontakt

Kanzlei Roling & Partner
Schloßstr. 20a
49074 Osnabrück

Telefon: 0541 / 6 00 63 - 0
Telefax: 0541 / 6 00 63 - 22
E-Mail: info(at)roling-partner.de

Unsere Öffnungszeiten:

Mo-Do08:00 - 13:00 Uhr
14:00 - 18:00 Uhr
Fr 08:00 - 13:00 Uhr
14:00 - 17:00 Uhr

mehr

click
to
open