Häufig genug verlangen KFZ-Haftpflichtversicherungen im Rahmen einer Verkehrsunfallregulierung, dass der Geschädigte die Reparaturkosten vorstreckt oder einen Kredit aufnimmt, um im Falle eines Totalschadens die Wiederbeschaffung zu finanzieren. Das Amtsgericht Freiburg hat hier ganz klar Position bezogen und die Rechte der Geschädigten nach einem Verkehrsunfall gestärkt.
In dem Urteil vom 21.08.2015 kommt das Amtsgericht Freiburg zu dem Ergebnis, dass einem Geschädigten Anspruch auf Ersatz von Nutzungsausfall, Standgebühr und Mietwagenkosten zusteht, wenn er zur Vorfinanzierung der Reparaturkosten der Werkstatt nicht in der Lage ist. Grundsätzlich ist nämlich ein Geschädigter nicht verpflichtet, den Schaden zunächst aus eigenen Mitteln zu beseitigen.
Haftpflichtversicherung muss Schadensbeseitigung finanzieren
Insbesondere kann eine Pflicht des Geschädigten, zur Schadenbeseitigung einen Kredit aufzunehmen, nur unter ganz besonderen Umständen angenommen werden. Das Amtsgericht Freiburg stellt insoweit klar, dass es grundsätzlich Sache des Schädigers, d. h. der gegnerischen Haftpflichtversicherung ist, die vom Geschädigten zu veranlassende Schadenbeseitigung zu finanzieren, ggf. einen ausreichenden Vorschuss zur Verfügung zu stellen. Voraussetzung ist nach der Rechtsprechung allerdings immer, dass der Geschädigte seiner Schadenminderungspflicht dahingehend nachkommt, dass er die gegnerische Versicherung über seine wirtschaftlichen Verhältnisse informiert.
In dem vom Amtsgericht Freiburg entschiedenen Fall hatte der Geschädigte die Versicherung frühzeitig darüber informiert, dass er zur Vorfinanzierung der Reparaturkosten in der Werkstatt nicht in der Lage ist. Er hatte sogar einen Kontoauszug für die fragliche Zeit vorgelegt, aus dem hervorging, dass sein Konto bereits überzogen war. Letztlich muss der gegnerische Versicherer für seine Verschleppungstaktik dahingehend "büßen" weil er nun dem Geschädigten auch noch Nutzungsausfall (Pkw war nicht fahrfähig), die Standgebühren der Werkstatt und Mietwagenkosten zahlen musste.
Dieser Fall zeigt wiederum deutlich, dass es grundsätzlich auch bei 100%-igen Haftpflichtschäden erforderlich ist, einen Fachanwalt für Verkehrsrecht zur Regulierung der Ansprüche zu beauftragen, um vollständig die Rechte des Geschädigten durchzusetzen und dem Schadenmanagement der Versicherungswirtschaft entgegenzutreten.