Arbeitsrecht: Nochmals Urlaub und Krankheit

Wie bereits mehrfach dargestellt, hat sich die Rechtsprechung der deutschen Arbeitsgerichte auf der Grundlage einer im Januar 2009 ergangenen EuGH-Entscheidung umfassend geändert, Urlaub, der wegen Krankheit im Arbeitsverhältnis nicht in Anspruch genommen werden konnte, verfällt grundsätzlich nicht mehr nach Ablauf des Übertragungszeitraumes. Auf die entsprechenden Veröffentlichungen auch auf unserer Homepage wird verwiesen.

Nicht genommener Urlaub verfällt sofern kein Übertragungsgrund vorliegt

Dies darf allerdings nicht zu der Annahme führen, dass Erholungsurlaub auch nach der Genesung und Rückkehr in das Arbeitsverhältnis nicht verfallen kann. Einen entsprechenden Fall hat das Bundesarbeitsgericht nunmehr aktuell am 09. August 2011 entschieden, Aktz. 9 AZR 425/10. Nach dem Sachverhalt stand der Kläger des Verfahrens in einem langjährigen Arbeitsverhältnis zur Arbeitgeberin, mit jährlichem Urlaubsanspruch von 30 Arbeitstagen. Der Kläger erkrankte von Januar 2005 bis Anfang Juni 2008 durchgängig, also für knapp 3 ½ Jahre. Ab dem 07. Juni 2008 kehrte der Kläger in das Arbeitsverhältnis zurück, arbeitete auch tatsächlich und erhielt im Jahre 2008 30 Arbeitstage Urlaub. Erst im Laufe des Jahres 2009 beanspruchte der Kläger dann die Gewährung weiteren Urlaubes unter Hinweis auf die neue Rechtsprechung, blieb aber in allen Instanzen erfolgslos. Der am Ende des Urlaubsjahres nicht genommene Urlaub verfällt, sofern kein Übertragungsgrund nach § 7 Abs. 3 BurlG vorliegt. Der Urlaub verfällt nur dann nicht, wenn der Urlaub aus Gründen, die der Arbeitnehmer nicht zu vertreten hat, nicht genommen werden kann, beispielweise wegen Krankheit.

Kläger muss darlegen, warum er an der Inanspruchnahme des Urlaubes gehindert gewesen war

Da der Kläger des Verfahrens nicht darlegen konnte, aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen an einer Inanspruchnahme des Urlaubes für den Zeitraum seiner Erkrankung gehindert gewesen zu sein, blieb seine Klage erfolglos.

Es steht zu vermuten, dass der Kläger weitergehende Urlaubsansprüche im Jahr 2008 zunächst deshalb nicht geltend machte, weil er selber nicht von einer Durchsetzbarkeit weiterer Ansprüche ausging. Die genannte Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes erging erst im Januar 2009 und wurde erst in den nachfolgenden Wochen und Monaten bekannt. Dies ist allerdings kein Grund, der zur Übertragbarkeit von Urlaubsansprüchen führt. Es gilt daher, dass ein Arbeitnehmer, der nach längerer oder gar langjähriger Erkrankung wieder in das Arbeitsverhältnis zurückkehrt, seinen Anspruch auf Gewährung des Urlaubes geltend machen muss. Diese Geltendmachung hat der Arbeitnehmer im Zweifelsfall auch zu beweisen.

Steht nach längerer Erkrankung die Rückkehr in das Arbeitsverhältnis oder aber auch eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Raume, sollte fachkundiger Rat eingeholt werden.

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Rechtsanwalt Christoph Schürmann

Fachanwalt für Arbeitsrecht
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