BGH spricht Machtwort zum Fahren ohne Fahrradhelm – Keine Mithaftung des Fahrradfahrers bei Kopfverletzungen

Fahrradfahrer sind neben Fußgängern die schwachen Teilnehmer im Straßenverkehr, so dass sie bei Verkehrsunfällen häufig verletzt werden, insbesondere Kopfverletzungen haben natürlich gravierende gesundheitliche Folgen. Sportlich ambitionierte Radfahrer tragen zu ihrem eigenen Schutz selbstverständlich einen Fahrradhelm, sodass die Rechtsprechung hieraus abgeleitet hat, dass bei fehlendem Helm ein Mitverschulden des Rennradfahrers vorliegt, was dann zu einer Anspruchskürzung führt. 

Dies war herrschende Rechtsprechung der Oberlandesgerichte in Deutschland. Der Roling & Partner Fachanwalt Ralf Wöstmann hatte vor ca. einem Jahr über das Urteil des Oberlandesgerichtes Schleswig-Holstein berichtet, wonach sozusagen eine allgemeine Helmpflicht für Radfahrer, die das Fahrrad als allgemeines Fortbewegungsmittel nutzen, eingeführt wurde. Dies führte zu einer Anspruchskürzung des geschädigten Radfahrers wegen Mitverschuldens. 

Der Bundesgerichtshof hat nun im Revisionsverfahren eine gegenteilige Auffassung vertreten und das Urteil des OLG Schleswig-Holstein kassiert. Der BGH hat klargestellt, dass bei einem unverschuldeten Verkehrsunfall die Radfahrer auch dann einen Anspruch auf vollen Schadensersatz haben, wenn sie keinen Fahrradhelm tragen. Zur Begründung beruft sich der BGH darauf, dass nach dem allgemeinen Verkehrsbewußtsein das Tragen eines Helmes nicht erforderlich sei, um sich vor Schäden zu schützen. Nach einer repräsentativen Erhebung der Bundesanstalt für Straßenwesen aus dem Jahr 2011 würden nur 11 % der Radfahrer überhaupt einen Helm tragen, diese Quote hat sich in den letzten beiden Jahren nur leicht erhöht. 

Versicherungen werden versuchen, Rechte von Unfallgeschädigten zu beschneiden

Letztlich wollte der BGH keine Helmpflicht durch die Hintertür einführen, da es keine gesetzliche Pflicht für einen Fahrerhelm gibt. Die deutsche Versicherungswirtschaft hat angekündigt, das höchstrichterliche Urteil natürlich zu akzeptieren. Es lässt sich aber mit Sicherheit sagen, dass die Haftpflichtversicherungen im Rahmen Ihres Schadensmanagements weitere kreative Ideen entwickeln werden, um die Rechte von Unfallgeschädigten zu beschneiden. Dem kann nur dadurch vorgebeugt werden, in dem konsequent bei jedem Verkehrsunfall ein Fachanwalt für Verkehrsrecht beauftragt wird, der die Rechte des Geschädigten gegenüber der gegnerischen Versicherung durchsetzt. Die Kosten des Rechtsanwalts übernimmt zunächst die gegnerische Haftpflichtversicherung oder die Verkehrsrechtsschutz-versicherung des Geschädigten. 

Ralf Wöstmann

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht 

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