Ein ganz häufiges und immer wieder streitiges Delikt im Straßenverkehr ist die Nutzung des Mobiltelefons, das häufig durch Polizeibeamte beobachtet und dann zur Anzeige gebracht wird. Inhaltlich geht es dabei um ein Bußgeld von früher 40 Euro, jetzt 60 Euro und einem Punkt im Fahreignungsregister in Flensburg.
Gerade der Eintrag von Punkten ist für manche Autofahrer, die bereits diverse Punkte haben, problematisch, insbesondere, weil die Grenze für die Entziehung der Fahrerlaubnis von 18 auf 8 Punkte gesenkt wurde. Gestritten wird dann vor dem zuständigen Amtsgericht darüber, ob das Handy tatsächlich benutzt wurde. Hierzu hat das Oberlandesgericht Köln am 07.11.2014 eine aktuelle Entscheidung getroffen. Danach ist das Weglegen oder die bloße Weitergabe eines Handys im Auto – ohne Beachtung des Displays – keine verbotene Handynutzung.
Im vorliegenden Fall hatte eine Autofahrerin ein eingeschaltetes Mobiltelefon in ihrer Handtasche. Als dieses klingelte, versuchte ihr Sohn, das Handy in der Handtasche zu finden und es herauszunehmen. Da ihm dies nicht gelang, reichte er die Tasche mit dem Handy an die Fahrerin. Diese suchte, während sie die Fahrt fortsetzte, in der Tasche nach dem Handy. Sie übergab es während eines Abbiegevorganges ihrem Sohn, ohne dabei auf das Display des Telefons zu sehen, der das Gespräch sodann entgegennahm.
Ortsveränderung ist keine Handynutzung
Das Amtsgericht Köln wertete diese Tätigkeit als „Benutzung eines Mobiltelefons“ im Sinne des § 23 Abs. 1a StVO und verurteilte die Fahrerin zu einer Geldbuße von 40 Euro (heute 60 Euro). Im Rechtsbeschwerdeverfahren hob das Oberlandesgericht Köln das Urteil auf und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurück an das Amtsgericht Köln.
Das OLG Köln sah in der dargestellten Tätigkeit eine „reine Ortsveränderung“ des Handys, die keine Benutzung im Sinne des § 23 Abs. 1a StVO darstellt. Nach dieser Norm, die dann zu dem Bußgeld von heute 60 Euro führt, ist es dem Fahrzeugführer untersagt, ein Mobiltelefon durch Aufnahme oder Halten zu benutzen. Verboten sind danach das Telefonieren während der Fahrt einschließlich „Vor- und Nachbereitungshandlungen“ bzw. sämtliche Bedienungsfunktionen. Sanktioniert werden sollen Handlungen, die einen Bezug zur Funktionalität des Geräts aufweisen, z.B. auch das Lesen von Kurznachrichten.
OLG Köln: „Kein erster Schritt zur Kommunikation“
Der Umstand, dass die Fahrerin das Gerät nach Erklingen des Signaltons aufnahm, rechtfertigt nach Ansicht des OLG Köln in der vorliegenden Sachverhaltskonstellation keine andere Bewertung. Es sei kein „erster Schritt zur Kommunikation“ darin zu sehen, wenn im Rahmen der Weitergabe des Telefons keine angebotene Funktion des Geräts genutzt wird. Durch die Fahrerin sei kein Kommunikationsvorgang vorbereitet worden, da das Mobiltelefon ohne vorheriges Ablesen des Displays weitergegeben wurde. Hieraus ergeben sich durchaus interessante Verteidigungsansätze, um Autofahrer vor einem Bußgeld zu bewahren.
Der Fall des OLG Köln zeigt, dass Autofahrer nicht kritiklos jeden Bußgeldbescheid hinnehmen, sondern die Möglichkeit nutzen sollten, ihre Rechte im Bußgeldverfahren wahrzunehmen. Ein Fachanwalt für Verkehrsrecht wird bestmöglich die Interessen im Bußgeldverfahren vertreten und die Rechte des betroffenen Autofahrers verteidigen. Die Kosten im Bußgeldverfahren übernimmt eine Verkehrsrechtschutzversicherung.