Ersatz von Verbringungskosten und UPE-Aufschlägen - Neue Rechtsprechung stärkt die Rechte von Unfallgeschädigten

Nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall sollte ein Geschädigter unbedingt ein Sachverständigengutachten einholen, um seinen Schaden beweissicher zu dokumentieren. Im Gegensatz zu einem Kostenvoranschlag ist das Sachverständigengutachten das bessere Beweismittel, weil es präziser ist und auch eine ganz wichtige weitere Schadensersatzposition, die merkantile Wertminderung, ermittelt. 

Das Sachverständigengutachten ist insbesondere dann vorzuziehen, wenn der Unfallgeschädigte den Schaden fiktiv abrechnet, d.h. nicht in einer Werkstatt repariert und keine Rechnung mit Mehrwertsteuer vorlegt. Bei fiktiver Abrechnung bekommt der Geschädigte also nur die Nettoreparaturkosten, nicht die Mehrwertsteuer ersetzt. 

Versicherungen streichen Verbringungskosten und die UPE- Aufschläge 

Die Versicherungen gehen allerdings grundsätzlich hin und unterziehen die vom Unfallgeschädigten eingereichten Sachverständigengutachten einer eigenen Prüfung, in dem Firmen wie Control expert oder Claims controlling beauftragt werden. Dieses Vorgehen hat natürlich nur den Zweck, die Ansprüche der Unfallgeschädigten zu kürzen. Standardmäßig werden in den Prüfberichten die Verbringungskosten und die UPE- Aufschläge aus dem Sachverständigengutachten gestrichen. 

Bei den Verbringungskosten handelt es sich um die Kosten, die eine Werkstatt für den Transport des reparierten Fahrzeuges zum Lackierer berechnet. Markenwerkstätten unterhalten nämlich in aller Regel keine eigene Lackiererei, sondern nur eine Karosserieabteilung. Bei den UPE- Aufschlägen handelt es sich um prozentuale Aufschläge auf Ersatzteilpreise, die üblicherweise auch stets von Markenwerkstätten berechnet werden. 

Zu dieser Problematik hat das Landgericht Oldenburg, also ein Gericht aus der hiesigen Region, einen wichtigen Beschluss erlassen. Das LG Oldenburg hat ausgeführt, dass die Verbringungskosten und die UPE- Aufschläge auch bei einer Abrechnung auf Gutachtenbasis (fiktive Schadensabrechnung) zu erstatten sind, wenn und soweit sie regional üblich sind. Sie machen dann den erforderlichen Reparaturaufwand aus, der für die Behebung des Fahrzeugschadens erforderlich ist. 

Kürzungen machen Unterschied von bis zu 500 Euro aus

Bei Abrechnung auf Gutachtenbasis ist von einer Ersatzfähigkeit der UPE- Aufschläge und Verbringungskosten auszugehen, wenn ein öffentlich bestellter vereidigter (anerkannter) Kfz- Sachverständiger unter Berücksichtigung der örtlichen Gepflogenheiten zu dem Ergebnis gelangt, dass im Falle einer Reparatur in der Region von markengebundenen Fachwerkstätten typischerweise UPE- Aufschläge und Verbringungskosten erhoben werden. 

Da in der Region Osnabrück und Umgebung markengebundene Fachwerkstätten (Audi, BMW, Mercedes, VW) in der Regel Verbringungskosten und UPE- Aufschläge berechnen, sind diese Positionen also auch bei fiktiver Schadensberechnung zu ersetzen. Mithin sind dann die Abzüge aus den Prüfberichten der Versicherungswirtschaft falsch und nicht hinzunehmen. Leider ist dies vielfach unbekannt und der Laie akzeptiert häufig die Kürzungen der Versicherungen, was Beträge von bis 500,00 € ausmachen kann. 

Der Fall des LG Oldenburg zeigt, dass jeder Geschädigten nach einem Verkehrsunfall einen Fachanwalt für Verkehrsrecht aufsuchen sollte, um bestmöglich seine Interessen durchzusetzen. Die Kosten des Rechtsanwalts übernimmt die gegnerische Versicherung, wenn der Unfallgegner den Unfall allein verschuldet hat. Ansonsten wäre auch eine Verkehrsrechtschutzversicherung eintrittspflichtig.

Ralf Wöstmann

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht 

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