Gebührenordnung für übermäßige Straßennutzung unwirksam - Teil 2

Mit der News vom 20.11.2012 hatten Roling & Partner mitgeteilt, dass auf ein von uns geführtes Normenkontrollverfahren das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht entschieden hat, dass die vom Niedersächsischen Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr sowie für Finanzen am 14. Februar 2012 erlassene und am 01. April 2012 in Kraft getretene Gebührenordnung für Erlaubnisse und Ausnahmegenehmigungen für übermäßige Straßennutzung nichtig ist. Das Oberverwaltungsgericht begründete seine damalige Entscheidung mit der fehlenden Verordnungskompetenz des niedersächsischen Gesetzgebers aufgrund der verfassungsrechtlichen Kompetenzregelung zwischen Bund und Land.

Zwischenzeitlich hat, da das Oberverwaltungsgericht die Revision zugelassen hatte, das Bundesverwaltungsgericht diese Entscheidung aufgehoben und das Verfahren zur erneuten Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen. Das Bundesverwaltungsgericht teilte die Auffassung des Oberverwaltungsgerichts nicht. Die bundesrechtlichen Regelungen lassen nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts eine abweichende Gebührenordnung des Landesgesetzgebers in derartigen Gebührentatbeständen zu. 

Das Bundesverwaltungsgericht konnte und durfte jedoch nicht die sonstigen Voraussetzungen, insbesondere die landesrechtlichen Voraussetzungen für eine vom Land in Anspruch genommene Abweichungsbefugnis, nach dem Niedersächsischen Verwaltungskostengesetz prüfen. 

Oberverwaltungsgericht folgt der Argumentation von Roling & Partner

Das Oberverwaltungsgericht hat diese Prüfung in dem von uns geführten Normenkontrollverfahren nach Zurückverweisung durch das Bundesverwaltungsgericht nunmehr vorgenommen und ist unserer Argumentation gefolgt, dass die landesrechtlichen Voraussetzungen für den Erlass der Gebührenordnung nicht vorliegen. Der Landesgesetzgeber darf von der Gebührenordnung des Bundes nur abweichen, wenn der bundesrechtlich vorgesehene Gebührenrahmen nicht ausreicht, um den Aufwand zu decken, der durchschnittlich mit der Amtshandlung anfällt. 

Das Land konnte, trotz Vorlage entsprechender Ermittlungen und Zahlen, nicht nachweisen, dass dies der Fall ist. Vielmehr haben die vorgelegten Zahlen ergeben, dass nur in wenigen Fällen überhaupt die bundesrechtlich vorgesehene Maximalgebühr von den einzelnen Erlaubnisgenehmigungsbehörden festgesetzt wurde. Das Oberverwaltungsgericht hat daher entschieden, dass die Gebührenordnung für Erlaubnisse und Ausnahmegenehmigungen für übermäßige Straßenbenutzung mangels Voraussetzung für den Erlass der Gebührenverordnung unwirksam ist. Diesmal hat das Oberverwaltungsgericht die Revision nicht zugelassen. 

Bei Fragen hierzu wenden Sie sich gerne an 

Till Martin

  • Rechtsanwalt
  • Fachanwalt für Verwaltungsrecht

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