Das Verwaltungsgericht Koblenz hat mit Urteilen vom 28.1.2015 (Az. 5 K 510/14.KO u.a.) entschieden, dass ein Verkehrsunternehmen, welches gemäß § 12 Abs. 1a PBefG verbindlich zusichert, bestimmte Fahrten solange aufrecht zu erhalten, wie diese von wenigstens X Fahrgästen regelmäßig genutzt werden, für eine derartige Zusicherung nicht „bestraft“ werden darf.
Die zuständige Genehmigungsbehörde hatte angenommen, dass eine derartige Zusicherung das Angebot des Verkehrsunternehmens verschlechtere, da ein Widerspruch zur langjährig geübten Verwaltungspraxis bestehe, ein öffentliches Verkehrsinteresse an der Aufrechterhaltung bereits bei einer Mindestbesetzung von weniger Fahrgästen anzunehmen.
Dem widersprach das Verwaltungsgericht. Die Genehmigungsbehörde habe zu Unrecht unterstellt, das Verkehrsunternehmen könne mit Blick auf die abgegebene Zusicherung im Genehmigungsfall den Verkehr bei Unterschreiten der angegebenen Mindestauslastung ohne weiteres einstellen. Auch in einem solchen Fall bedürfe es nämlich weiterhin einer entsprechenden Betriebspflichtentbindung durch die Behörde. Letztere sei daher trotz der verbindlichen Zusicherung nicht gezwungen, ihre bisherige Verwaltungspraxis aufzugeben.
Entpflichtung von der Aufrechterhaltung nur unter erschwerten Bedingungen zu erreichen
Das Verwaltungsgericht hat damit richtig erkannt, dass eine Entpflichtung von der Aufrechterhaltung des Fahrplans gemäß § 21 Abs. 4 PBefG nur unter erschwerten Bedingungen zu erreichen ist, solange die vom Verkehrsunternehmen zugesicherte Mindestauslastung gegeben ist. Es hat ferner zutreffend erkannt, dass ein Unternehmen, welches sich mittels einer derartigen Zusicherung bindet, ein erhöhtes Risiko eingeht und hierfür im Rahmen des Genehmigungswettbewerbs gemäß § 13 Abs. 2b PBefG belohnt werden muss. Ein Antrag, welcher eine derartige Zusicherung enthält, ist insoweit darauf zu prüfen, ob er schon deswegen besser ist, als ein konkurrierender Antrag eines Mitbewerbers, welcher keine derartigen verbindlichen Zusicherungen abgegeben hat.
Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.
Bereits zuvor hatte das Verwaltungsgericht Trier in einem von Roling & Partner betriebenen Verfahren ähnlich entschieden. Verkehrsunternehmern kann damit auch weiterhin empfohlen werden, Mindestauslastungsklauseln im Rahmen ihrer verbindlichen Zusicherung aufzunehmen. Dabei ist jedoch verkehrswirtschaftlich das hierdurch entstehende erhöhte Risiko einer nur erschwert zu erreichenden Betriebspflichtentbindung abzuwägen mit den sich aus der verbindlichen Zusicherung ergebenden erhöhten Chancen im Rahmen des Genehmigungswettbewerbs.
Für Fragen im Bereich des ÖPNV wenden Sie sich gerne an
Dr. jur. Sebastian Roling, LL.M. (Public Law)
- Rechtsanwalt Fachanwalt für Verwaltungsrecht
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und
Till Martin
- Rechtsanwalt
- Fachanwalt für Verwaltungsrecht