Bieterschutz gegen Dumpingangebote - Prüfpflicht des Auftraggebers 

Der Konkurrenzdruck im Ausschreibungswettbewerb unter den Bietern ist groß. Dem Auftraggeber kommt dies gelegen, denn so kann er die von ihm gewünschte Leistung auf dem Markt möglichst günstig beschaffen. Manche Unternehmen versuchen daher, sich durch die Abgabe sehr günstiger Angebote einen Wettbewerbsvorteil zu verschaffen. 

Der zulässige Angebotspreis ist zum Schutz des Auftraggebers jedoch nach unten beschränkt. Der Auftraggeber soll nicht verpflichtet sein, auf ein Angebot, welches im Verhältnis zu der zu erbringenden Leistung ungewöhnlich niedrig ist, den Zuschlag zu erteilen. Der § 16 Abs. 6 VOL/A, bzw. § 19 Abs. 6 VOL/A EG legt fest, dass der Auftraggeber vom Bieter Aufklärung verlangt, sobald ein Angebot im Verhältnis zu der zu erbringenden Leistung ungewöhnlich niedrig erscheint. Auf Angebote, deren Preise im offenbaren Missverhältnis zur Leistung stehen, darf der Zuschlag nicht erteilt werden. Der Schutz des Auftraggebers ist damit gesetzlich festgeschrieben. 

Schutz auch für konkurrierende Bieter

Was ist jedoch mit dem Schutz konkurrierender Bieter gegen derartige Unterkostenangebote? Nach der vorzugswürdigen Meinung des OLG Düsseldorf, der sich viele andere Oberlandesgerichte angeschlossen haben, soll § 16 Abs. 6 VOL/A bzw. § 19 Abs. 6 VOL/A EG ausnahmsweise dann bieterschützende Wirkung haben, wenn ein Unterkostenangebot den Bieter im konkreten Einzelfall in wirtschaftliche Schwierigkeiten bringt, sodass er den Auftrag nicht vertragsgerecht erfüllen kann oder wenn es in der zielgerichteten Absicht abgegeben wird oder zumindest die Gefahr begründet, dass ein oder mehrere Mitbewerber vom Markt ganz oder jedenfalls nicht nur aus der einzelnen Auftragsvergabe verdrängt werden. 

Die Vergabekammer Südbayern hat mit ihrer aktuellen Entscheidung vom 14.08.2015 - Az. Z 3-3-194-1-34-05/15 die seitens des OLG Düsseldorf entwickelten Fallgruppen um eine weitere Fallgruppe ergänzt. Danach soll § 16 Abs. 6 VOLA/A und § 19 Abs. 6 VOL/A EG auch dann bieterschützend sein, wenn die Vergabestelle die gebotene Prüfung eines ungewöhnlich niedrigen Angebots unterlassen hat und der Mitbewerber substantiiert eine mögliche Schlechtleistung aufgrund des ungewöhnlich niedrigen Preises vorträgt. Die Vergabekammer Südbayern bestätigt mit dieser Entscheidung die überwiegende Rechtsauffassung, dass allein ein erheblicher Preisabstand zwischen dem erstplatzierten und dem zweitplatzierten Angebot für sich nicht ausreicht, um eine drittschützende Wirkung zu entfalten. Vielmehr müssen weitere Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass das eingereichte Angebot ein Unterkostenangebot darstellt. 

Preisvorteil durch Kalkulation mit unzureichendem Personalstand

In dem seitens der Vergabekammer zu entscheidenden Sachverhalt lag der Preisabstand zwischen dem erst- und dem zweitplatzierten Bieter bei 23 %. Zusätzlich hatte der zweitplatzierte Bieter nach Erhalt der 101 a GWB-Mitteilung die beabsichtigte Zuschlagserteilung an den Konkurrenten gerügt und substantiiert dargelegt, dass dieser mit unzureichendem Personalbestand kalkuliert habe, um den ausgeschrieben Auftrag ordnungsgemäß zu erfüllen. Hierdurch hatte sich der konkurrierende Bieter einen erheblichen Preisvorteil verschafft. 

Die Vergabestelle hatte sich mit dieser substantiierten Rüge des Konkurrenten nicht auseinandergesetzt und eine Überprüfung der Auskömmlichkeit des Angebots des erstplatzierten Bieters lediglich mit pauschalen Argumenten abgelehnt. Dieses Verhalten der Vergabestelle duldete die Vergabekammer Südbayern nicht und verpflichtete die Vergabestelle, die dritte Wertungsstufe, also die Angebotswertung, zu wiederholen. Der Beschluss der Vergabekammer ist rechtskräftig. 

Die Entscheidung der VK Südbayern ergänzt die bereits bestehenden Alternativen konkurrierender Bieter, die Angebotswertung der Vergabestelle überprüfen zu lassen. Die seitens der Vergabekammer Südbayern angenommene Fallkonstellation setzt jedoch nicht nur eine sachgerechte Kalkulation des eigenen Angebots, sondern auch eine dezidierte Auseinandersetzung und Rüge betreffend des Dumpingangebots voraus. 

Ansprechpartner zu Fragen in diesem Bereich sind: 

Dr. jur. Sebastian Roling, LL.M. (Public Law) 
Rechtsanwalt Fachanwalt für Verwaltungsrecht 
Fachanwalt für Vergaberecht
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht

und 

Till Martin 
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Verwaltungsrecht

Till Martin

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Verwaltungsrecht
Fachanwalt für Vergaberecht

Kontakt

Kanzlei Roling & Partner
Schloßstr. 20a
49074 Osnabrück

Telefon: 0541 / 6 00 63 - 0
Telefax: 0541 / 6 00 63 - 22
E-Mail: info(at)roling-partner.de

Unsere Öffnungszeiten:

Mo-Do08:00 - 13:00 Uhr
14:00 - 18:00 Uhr
Fr 08:00 - 13:00 Uhr
14:00 - 17:00 Uhr

mehr

click
to
open