Vorsicht Nießbrauch?

Verzicht auf Nießbrauch kann Schenkung sein

Die Übertragung von Immobilienvermögen von Eltern auf die Kinder unter Nießbrauchsvorbehalt für die Eltern erfreut sich großer Beliebtheit. Diese Gestaltung ist sowohl vom Versorgungscharakter für die Eltern, als auch erbschaftssteuerlich sehr interessant.

Nunmehr sorgt ein jüngst vom Oberlandesgericht Köln entschiedener Fall für Aufregung: Die Mutter übertrug ihr Hausgrundstück 1995 auf ihren Sohn unter Nießbrauchsvorbehalt. 2008 verkaufte der Sohn die Immobilie, die Mutter bewilligte die Löschung des Nießbrauchsrechts. Kurz darauf kam sie in ein Pflegeheim, wobei der Sozialhilfeträger für die anfallenden Kosten aufkommt. Wegen der darin liegenden Verarmung der Mutter klagte der Sozialhilfeträger gegen den Sohn auf Kostenerstattung wegen Rückforderung der Schenkung; Landgericht und Oberlandesgericht Köln haben der Klage stattgegeben.

Schenkung durch Verzicht auf Nießbrauch

Die Rechtsprechung sieht in dem Verzicht der Mutter auf den Nießbrauch eine Schenkung an den Sohn. Der Verzicht erfolgte, um die Veräußerung der Immobilie am Markt überhaupt zu ermöglichen, dies stelle eine Schenkung an den Sohn dar. Der an den Sozialhilfeträger zu leistende Wertersatz soll in der durch den Wegfall des Niebrauchsrechts eingetretenen Erhöhung des Verkehrswerts der Immobilie liegen. Bezüglich des Wertes steht dem Gericht ein Schätzungsermessen zu.

Dieser Fall hat eine hohe Bedeutung für die Erbrechtspraxis. Angesichts der Höhe heutiger Heim- und Pflegekosten muss eine qualifizierte Nachlassplanung diesen Umstand berücksichtigen und Alternativen darstellen. Eine solche könnte z. B. ein reines Wohnungsrecht sein, welches in der Regel kein Recht auf Nutzungsziehung begründet und so ausgestaltet werden kann, dass es mit Auszug des Begünstigten aus der Wohnung entfällt.

Bei Fragen hierzu wenden Sie sich bitte an:

Hermann Roling

Rechtsanwalt und Notar a. D.
Fachanwalt für Erbrecht
Testamentsvollstrecker (DVEV zertifiziert)

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