Fahrermangel: Falle für Verkehrsunternehmen bei Ausschreibungen?

VK Thüringen v. 9.11.2017, Az. 250-4003-8222-2017-E-SS-015-GTH

Die Vergabekammer Thüringen hat strenge Anforderungen an die technische Leistungsfähigkeit von Verkehrsunternehmen gestellt. Verkehrsunternehmen müssen demnach bei baldiger Betriebsaufnahme auf Anforderung der Vergabestelle ein schlüssiges Konzept vorlegen können, wie sie rechtzeitig ausreichend Personal und Material aufbringen wollen.

Die Darlegungslast dazu, wie man rechtzeitig Personal und Material beschaffen will, ist seitens der Vergabekammer sehr hoch angesetzt worden. Üblicherweise wird dem siegreichen Bieter insoweit zugetraut, dass er rechtzeitig leistungsfähig ist, zumal wenn er sich – wie vorliegend die von uns vertretene Beigeladene – noch nie etwas hat zu Schulden kommen lassen.

Grundsatz "leistungsfähig zu Leistungsbeginn" wird überprüfbar

Zwar hat die Vergabekammer den Grundsatz unangetastet, dass ein Bieter erst zu Leistungsbeginn leistungsfähig sein muss. Die Kammer meint aber, dass bei Problemen im Markt - der Fahrermangel war der Kammer bekannt - den Bieter eine besondere Darlegungslast trifft, falls Konkurrenten oder die Vergabestelle nachhaken.

Angebot an Fahrer des Altunternehmers reicht nicht aus

Bieter tun nach diesem (bislang vereinzelten) Beschluss gut daran, ein schlüssiges Konzept für die Personalgewinnung und Materialbeschaffung bereit zu halten, da die Vergabestelle demnach etwas derartiges wird anfordern dürfen. Ein einfaches "Wir werden den Fahrern des Altunternehmers ein Angebot machen" wird nicht reichen.

Ausschluss vom Vergabeverfahren droht

Genügt der Bieter seiner Darlegungslast binnen der von der Vergabestelle gesetzten Frist, kann dies schlimmstenfalls zu seinem Ausschluss führen. In diesem Fall würde es keine Rolle mehr spielen, ob das ausgeschlossene Unternehmen den besten Preis und damit das wirtschaftlichste Angebot gemacht hat. Die staatliche Bewertung des unternehmerischen Leistungsvermögens wird also von der Rechtsprechung jedenfalls dieser VK weiter ausgebaut. Inhaltlich halten wir den Beschluss insoweit für kritikwürdig, auch wenn unsere Mandantschaft siegreich blieb.

Bietergemeinschaften unterliegen kaum Restriktionen

Weniger strenge Maßstäbe legt die Vergabekammer an die Zulässigkeit von Bietergemeinschaften im ÖPNV an. Die unterlegene Antragstellerin war eine Bietergemeinschaft aus vier Verkehrsunternehmen, die sämtlich im fraglichen Gebiet zuvor bereits tätig waren. Zudem war die Leistung von der Vergabestelle in mittelstandsfreundliche Lose aufgeteilt worden. Die Mitglieder der Bietergemeinschaft hatten dennoch keine Gründe vorgetragen, die es objektiv erforderlich machten, sich zu einem gemeinsamen Angebot zusammenzuschließen. Dennoch erblickte die Vergabekammer keinen Verstoß gegen § 1 GWB aufgrund ungerechtfertigter Preisabsprache. Die Bildung von Bietergemeinschaften im Ausschreibungswettbewerb im ÖPNV wird damit zu einem wichtigen Instrument auf Bieterseite.

Die Entscheidung VK Thüringen, Beschl. v. VK Thüringen, 9.11.2017 - 250-4003-8222-2017-E-SS-015-GTH ist rechtskräftig. Sie können diese in anonymisierter Form hier herunterladen.

Bei Fragen zum Vergaberecht wenden Sie sich jederzeit gerne an Fachanwalt für Vergaberecht Dr. jur. Sebastian Roling oder Rechtsanwalt Till Martin.

Dr. jur. Sebastian Roling, LL.M. (Public Law)

Rechtsanwalt und Notar
Fachanwalt für Verwaltungsrecht
Fachanwalt für Vergaberecht

Kontakt

Kanzlei Roling & Partner
Schloßstr. 20a
49074 Osnabrück

Telefon: 0541 / 6 00 63 - 0
Telefax: 0541 / 6 00 63 - 22
E-Mail: info(at)roling-partner.de

Unsere Öffnungszeiten:

Mo-Do08:00 - 13:00 Uhr
14:00 - 18:00 Uhr
Fr 08:00 - 13:00 Uhr
14:00 - 17:00 Uhr

mehr

click
to
open