Am Tacho gedreht - Was nun?

Rückabwicklung bei Gebrauchtwagenkauf

Um einen gebrauchten Pkw besser verkaufen zu können, wird gelegentlich am Tacho „gedreht“, d.h. der Kilometerstand nach unten manipuliert. Fahrzeuge mit geringerer Laufleistung lassen sich natürlich besser, also gewinnbringender verkaufen. Dies stellt bei Nachweis natürlich eine Straftat in Form des Betruges dar. Welche Rechte der betrogene Autokäufer hat, zeigt der Fall, der vor kurzem durch das Oberlandesgericht Oldenburg entschieden wurde.

OLG Oldenburg zum Autoverkauf unter Privatleuten

Im Jahr 2015 kam es zu einem Autoverkauf unter Privatleuten. Dort war im Kaufvertrag unter Zusicherungen eingetragen, dass die Laufleistung 160.000 km laut Tacho betrage. Der Autokäufer entdeckte nach kurzer Zeit durch die Einholung eines Sachverständigengutachtens, dass das Auto im Jahr 2010 bereits einen Kilometerstand von 220.000 auf dem Tacho hatte und verlangte die Rückabwicklung des Vertrages. Dies bestritt der Autoverkäufer und verteidigte sich damit, dass er im Kaufvertrag nur den Kilometerstand laut Tacho angegeben habe. Außerdem habe er das Fahrzeug selbst privat gekauft und könne den tatsächlichen Kilometerstand nicht sagen.

Das Landgericht Oldenburg in der ersten und das Oberlandesgericht Oldenburg in der zweiten Instanz bejahte eine Rücktrittsmöglichkeit vom Kaufvertrag. Zwar dürfe ein Autokäufer gerade bei einem Vertrag unter Privatleuten nicht einfach davon ausgehen, dass der Verkäufer den Kilometerstand auf Richtigkeit überprüft habe. Anderseits habe der Verkäufer schriftlich einen bestimmten Kilometerstand zugesichert. Durch die Eintragung des konkreten Kilometerstandes unter der Überschrift „Zusicherungen des Verkäufers“ habe der Verkäufer eine Garantie für diese Angabe übernommen. Der Käufer konnte daher vom Kaufvertrag zurücktreten, so dass die beidseits empfangenen Leistungen Zug um Zug zurückzugewähren waren.

Arglistanfechtung oder Garantieansprüche?

Weist also ein Gebrauchtwagen Mängel auf, stehen dem Käufer grundsätzlich Gewährleistungsansprüche zu. Nach einer fehlgeschlagenen Nachbesserung kann der Autokäufer den Kaufpreis mindern oder vom Kaufvertrag zurücktreten. Mängel sind dabei insbesondere technische Mängel oder auch zugesicherte Eigenschaften, wie z.B. die Unfallfreiheit oder eine bestimmter Kilometerstand. Problematisch für die Durchsetzung der Gewährleistungsansprüche ist häufig, dass beim Autokauf unter Privatleuten zulässigerweise die Gewährleistung ausgeschlossen werden darf. Dies kann durch die Erklärung der Anfechtung wegen arglistiger Täuschung geklärt, wobei hier eben das Problem darin liegt, dass dem privaten Autoverkäufer Arglist in Form einer bewussten Schädigungsabsicht nachgewiesen werden muss. Da dieses häufig praktisch schwierig sein wird, weist die Rechtsprechung des OLG Oldenburg einen guten Weg der Rechtsdurchsetzung auf.

Der Fall des OLG Oldenburg zeigt, dass bei solchen Autokäufen zwingend ein Fachanwalt für Verkehrsrecht aufgesucht werden sollte, um bestmöglich die eigenen Interessen durchzusetzen. Die Kosten des Rechtsanwalts übernimmt eine Rechtsschutzversicherung.

Ihr Ansprechpartner in verkehrsrechtlichen Fragen:

Ralf Wöstmann

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Verkehrsrecht
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