Bundesverwaltungsgericht lässt Revision zu in Sachen "Anspruch auf allgemeine Vorschrift"

Mit Beschluss vom 13.12.2017 (3 B 57.16) hat der dritte Senat des Bundesverwaltungsgerichts in einem von uns betriebenen Verfahren die Zulassung der Revision beschlossen. Die Frage, ob Verkehrsunternehmen einen Anspruch gegen Aufgabenträger auf Erlass einer allgemeinen Vorschrift gemäß § 8 Abs. 4 S. 2 PBefG i. V. m. VO (EG) Nr. 1370/07 haben, wird höchstrichterlich geklärt werden.

Die Vorinstanz, das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, hatte eine diesbezügliche Klage unseres Mandanten noch abgewiesen und eine Revision gegen diese Entscheidung nicht zugelassen. Hiergegen waren wir für den Mandanten in Beschwerde gegangen.

Bundesverwaltungsgericht sieht grundsätzliche Bedeutung

Das BVerwG führt hierzu aus:

"Die Beschwerde hat Erfolg. Der Rechtssache kommt die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung […] zu. Die Revision wird dem Senat voraussichtlich Gelegenheit geben, unter anderem die Fragen zu klären, ob ein Verkehrsunternehmen einen Anspruch auf Erlass einer allgemeinen Vorschrift nach Art. 3 Abs. 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 […] hat, wenn dies notwendig ist, um Mindereinnahmen auszugleichen, die sich aus der vom Aufgabenträger vorgesehenen Anwendung eines Verbundtarifs ergeben."

Vorrang der Eigenwirtschaftlichkeit wird in derzeitiger Praxis umgangen

Hintergrund des Rechtsstreits ist, dass es unseres Erachtens rechtswidrig ist, Verkehrsunternehmen politisch gewollte, unauskömmlich niedrige Verbundtarife aufzuerlegen, und gleichzeitig (z. B. über Nahverkehrspläne und Vorabbekanntmachungen) quantitativ und qualitativ hochwertige Verkehrsleistung einzufordern, die zu diesen Tarifen gar nicht erbracht werden kann. So wird eine Ausschreibungspflicht künstlich mittels Eingriff in den Markt provoziert und der Vorrang der Eigenwirtschaftlichkeit umgangen. Dies steht im Widerspruch zur Aussage des Personenbeförderungsgesetzes, wonach eigenwirtschaftliche Verkehrsleistungen vorrangig sind.

Bundesverwaltungsgericht entschied bereits zweimal pro Eigenwirtschaftlichkeit

Bereits in den Jahren 2006 und 2009 hat das BVerwG in von uns für private Verkehrsunternehmen betriebenen Verfahren in letzter Instanz zu Gunsten eines Vorrangs der Eigenwirtschaftlichkeit entschieden. Nunmehr wird geklärt werden, ob dieser Vorrang durch einen Eingriff auf Tarifseite defacto abgeschafft werden darf, oder die Aufgabenträger derartige Eingriffe ausgleichen müssen, und zwar auf eine der Eigenwirtschaftlichkeit unschädliche Art und Weise – per allgemeiner Vorschrift.

Den Beschluss können Sie hier herunterladen.

Till Martin

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Verwaltungsrecht
Fachanwalt für Vergaberecht

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