Arbeitsrecht: Lohnzahlung und Insolvenz

Kommt es zur Insolvenz eines Unternehmens, so trifft dies regelmäßig dort beschäftigte Arbeitnehmer hart, der Verlust des Arbeitsplatzes steht zu befürchten und tritt auch nicht selten ein.

Darüber hinaus ist es oft so, dass schon Monate vor dem Insolvenzantrag die Zahlung der Arbeitsvergütung nicht mehr geordnet geschieht, so dass der Arbeitnehmer seine Arbeitsvergütung entweder unpünktlich, teilweise aber auch gar nicht mehr erhält. 

Zahlung von Insolvenzgeld als Absicherung

Eine gewisse Absicherung bietet insoweit die Zahlung von Insolvenzgeld, das von der Agentur für Arbeit auf Antrag für maximal drei Monate gezahlt wird. Die Zahlung des Insolvenzgeldes setzt allerdings voraus, dass der Betrieb des Arbeitgebers eingestellt worden ist, bzw. das Arbeitsverhältnis auch beendet ist.

Arbeitsvergütung kann der Insolvenzanfechtung unterliegen

Auch wenn aber der Arbeitnehmer seine Arbeitsvergütung in der Krise des Unternehmens noch erhält, kann die Freude darüber verfrüht sein. Für den Arbeitnehmer als Gläubiger des Vergütungsanspruches gilt nichts anderes, als für andere Gläubiger, in der Krise noch erhaltene Zahlungen können der Insolvenzanfechtung unterliegen. Dabei geht es gar nicht darum, dass dem Arbeitnehmer die Zahlung nicht zusteht, sondern darum, dass nach gesetzlicher Konzeption der Insolvenzordnung im Interesse der Masse und einer einheitlichen Befriedigung aller Gläubiger eine Bevorzugung einzelner Gläubiger unterbunden werden soll.

Im früheren Geltungsbereich der Konkursordnung stellte sich dieses Problem nicht, da rückständige Lohnansprüche aus den letzten sechs Monaten vor der Eröffnung eines Verfahrens nach der alten Konkursordnung als Masseschulden vom Insolvenzverwalter voll zu befriedigen waren. Mit dem Inkrafttreten der Insolvenzordnung, schon im Jahr 1999, hat der Gesetzgeber Arbeitnehmer allerdings allen anderen Gläubigern gleichgestellt.

Bundesarbeitsgericht hatte „Mühen“ bei der Entscheidungsfindung 

Das Bundesarbeitsgericht hat mit Entscheidung vom 06. Oktober 2011, Aktz. 6 AZR 262/10 nochmals festgestellt, dass ein Arbeitnehmer zur Rückzahlung erhaltenen Gehaltes grundsätzlich verpflichtet sein kann, wenn er positive Kenntnis von Umständen hatte, die für eine Zahlungsunfähigkeit seines Arbeitgebers sprachen. Zu entscheiden hatte das Bundesarbeitsgericht über die Klage eines Insolvenzverwalters, der einen Arbeitnehmer auf Rückzahlung erhaltener Arbeitsvergütung verklagt hatte. 

Das Bundesarbeitsgericht hat in der zitierten Entscheidung einige „Mühen“ gehabt, letztendlich zu der Entscheidung zu kommen, im konkreten Fall war der Arbeitnehmer nicht zur Rückzahlung verpflichtet. Das BAG hat insoweit den Grundsatz nicht anfechtbarer Barzahlungen bemüht, diesen dabei auf einen Zeitraum von bis zu drei Monaten ausgeweitet. Daneben hat das BAG noch angenommen, auch eine Kenntnis eines Arbeitnehmers von mehrmonatigen Zahlungsverzögerungen könne nicht zu Lasten des Arbeitnehmers als positive Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit gesehen werden.

Insoweit kann man wohl mit Fug und Recht von einer stark ergebnisorientierten Argumentation des BAG sprechen, die nicht zur Annahme verleiten sollte, dass im Einzelfall andere Gerichte nicht zu einer anderen rechtlichen Einschätzung kommen können. Dies gilt vor allem für kaufmännische oder leitende Angestellte, die im Zusammenhang mit der ausgeübten Tätigkeit nähere Kenntnisse hinsichtlich der wirtschaftlichen Situation des Unternehmens haben.

Rechtsanwalt Christoph Schürmann

Fachanwalt für Arbeitsrecht
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

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