Erfolg für Betriebsrentner der Firma Rudolph Richter

Nach langwierigen Gerichtsverfahren steht nun für mehr als ein Dutzend durch Roling & Partner vertretene Betriebsrentner der früheren Firma Rudolph Richter, die in Osnabrück und Bielefeld einen Sanitärgroßhandel betrieben hat, fest, dass nach wiederholter Veräußerung des Unternehmens sowohl der frühere Gesellschafter und Geschäftsführer der Firma Rudolph Richter GmbH & Co. KG sowie auch die letzte Erwerberin, die Firma Karl Brand GmbH, Betriebsrente zahlen müssen. So hat es das Landesarbeitsgericht Hannover in den hier geführten Verfahren am 31.01.2012 entschieden, die Revision wurde vom Landesarbeitsgericht nicht zugelassen.

Sachverhalt:
In einer Satzung des früheren Unternehmens war geregelt, dass Mitarbeiter mit mehr als 10-jähriger Betriebszugehörigkeit Anspruch auf Zahlung einer Betriebsrente haben, wenn Altersrente bezogen wird. Diese Zusage war als direkte und eigene Verpflichtung der Arbeitgeberin ausgestaltet worden, anders als in vielen Fällen, wo derartige Betriebsrenten über insbesondere Versicherungsverträge (Lebensversicherungen etc.) ausgestaltet werden. 

Betriebsrentenzahlungen wurden Ende 2009 eingestellt

Im Zuge der Veräußerung des Unternehmens teilte der damalige Gesellschafter und Geschäftsführer in einem Rundschreiben den Mitarbeitern mit, er werde wegen der organisatorischen Änderungen die weitere Zahlung der Betriebsrente nun selber veranlassen. Über eine von ihm beauftragte Kanzlei wurde dann an die Betriebsrentner, die bereits anspruchsberechtigt waren, oder auch nach der Veräußerung anspruchsberechtigt wurden, Betriebsrente ausgezahlt. 

Diese Zahlungen wurden Ende 2009 eingestellt, der frühere Gesellschafter und Geschäftsführer behauptet hierzu, eine eigene Verpflichtung bestünde nicht. Er verwies auf mögliche Ansprüche gegenüber der Firma Karl Brand GmbH als letzter Erwerberin des Unternehmens. In den darauf eingereichten Klagen für mehr als ein Dutzend Betriebsrentner machten diese eine gesamtschuldnerische Verpflichtung sowohl der Firma Karl Brand GmbH als Erwerberin sowie des Gesellschafters und Geschäftsführers geltend. 

Berufungsgericht verurteilt auch Firma Karl Brand 

Das Arbeitsgericht Osnabrück verurteilte den früheren Gesellschafter und Geschäftsführer zur Zahlung rückständiger und laufender Betriebsrente, wies allerdings die Klage gegenüber der Firma Karl Brand GmbH ab. Im Berufungsverfahren vor dem Landesarbeitsgericht in Hannover machten die diesseits vertretenen Betriebsrentner weiterhin die Zahlungsverpflichtung auch der Firma Karl Brand GmbH geltend, der frühere Gesellschafter und Geschäftsführer selber legte hinsichtlich seiner erfolgten Verurteilung gleichfalls Berufung ein. 

Wie das Berufungsgericht nun entschieden hat, war die Berufung des früheren Gesellschafters und Geschäftsführers unbegründet, die diesseitige Berufung dagegen begründet. Die Firma Karl Brand GmbH wurde vom Landesarbeitsgericht nunmehr gesamtschuldnerisch mit dem früheren Gesellschafter und Geschäftsführer verurteilt, das Berufungsgericht ist insoweit von einer Gesamtrechtsnachfolge der Firma Karl Brand GmbH für durch die frühere Arbeitgeberin erteilte Zusagen auf Gewährung von Betriebsrente ausgegangen. Die Revision wurde vom Landesarbeitsgericht nicht zugelassen.

Bei Fragen zum Komplex steht Ihnen der Unterzeichner zur Verfügung.

Rechtsanwalt Christoph Schürmann

Fachanwalt für Arbeitsrecht
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

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