Das OLG Karlsruhe (Urteil vom 19.1.2010, 8 U 161/07) hat entschieden, dass ein Architekt unter bestimmten Umständen auch für Gewinneinbußen beim Verkauf eines Objektes haftet.
Führen nämlich Mängel in der Planung sowie eine unzureichende Bauüberwachung, mit der der Architekt beauftragt war, zu Baumängeln, und kann das Objekt deshalb vom Auftraggeber nicht zum kalkulierten Preis veräußert werden, kann der Auftraggeber den insoweit entgangenen Gewinn als Mangelfolgeschaden geltend machen.
Auftraggeber trägt Beweislast für Planungsmangel des Architekten
Allerdings muss der Auftraggeber darlegen und beweisen, dass die gegenüber seinen Preisvorstellungen beim Verkauf erlittenen Einbußen kausale Folge der mangelhaften Leistung des Architekten sind, was eine recht hohe Hürde darstellt.
Ralf Wöstmann
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht