Internetrecht – Filesharing und Haftung der Eltern

Es verursacht regelmäßig viel Aufmerksamkeit, wenn Jugendliche oder deren Eltern im Zusammenhang mit der rechtswidrigen Teilnahme an Internettauschbörsen insbesondere von größeren Abmahnkanzleien auf Zahlung größerer Beträge in Anspruch genommen werden, teilweise auch in gerichtlichen Verfahren. In derartigen Verfahren geht es regelmäßig um die Verletzung urheberrechtlicher Nutzungsrechte an Musikaufnahmen, Filmen, etc.

Rechtlich problematisch war über Jahre die Frage, ob der Anschlussinhaber eines Telefon- und Internetanschlusses für unerlaubte Verhaltensweisen Dritter einzustehen hat, insbesondere im Verhältnis zwischen Kind und Eltern. In der Rechtsprechung der Instanzgerichte gab es unterschiedliche Auffassungen dazu, ob der Anschlussinhaber für schuldhafte Handlungsweisen eines im Haushalt lebenden Kindes haftet, oder aber sich zumindest mit der Behauptung und dem Nachweis entlasten kann, dass minderjährige Kind auf die Rechtswidrigkeit der unerlaubten Weitergabe geschützter Werke hingewiesen zu haben.
 

BGH: Eltern haften nicht für Fehlverhalten

Wie der Bundesgerichtshof in seiner jetzigen Morpheus-Entscheidung vom 15.11.2012 entschieden hat, haften Eltern für Fehlverhalten minderjähriger Kinder in diesem Bereich grundsätzlich nicht, das Landgericht Köln und auch das OLG Köln hatten dies noch anders gesehen und entschieden. Der Bundesgerichtshof hat die Klage der Rechteinhaber nun abgewiesen und hierzu festgestellt, dass Eltern der bestehenden Aufsichtspflicht über ein normal entwickeltes 13-jähriges Kind genügen, wenn das Kind über das Verbot einer rechtswidrigen Teilnahme an derartigen Internettauschbörsen belehrt wird. 

Dies gilt jedenfalls dann, wenn das Kind ansonsten grundlegende Gebote und Verbote befolgt. Eine darüberhinausgehende Verpflichtung der Eltern, die Nutzung des Internets durch das Kind zu überwachen, insbesondere auch konkret den Computer des Kindes zu überprüfen und gleichsam vorbeugend dem Kind den Zugang zum Internet teilweise zu versperren, besteht dagegen nach dem BGH grundsätzlich nicht. Allerdings können Eltern, so der BGH einschränkend, zu derartigen Maßnahmen verpflichtet sein, wenn konkrete Anhaltspunkte für eine rechtsverletzende Nutzung des Internetanschlusses durch das Kind ersichtlich sind. 

Im konkret entschiedenen Fall hat der BGH das Vorliegen derartiger Umstände verneint, obwohl nach den Feststellungen des Instanzgerichts auf dem Desktop des PCs das Symbol der Internettauschbörse „Bearshare“ zu sehen war.

Urteil ist kein Freibrief

Für Eltern umtriebiger Kinder und Jugendlicher, die im Internet oft den Eltern einiges an Kenntnissen sogar voraushaben, mag die Entscheidung eine gewisse Erleichterung sein – ein Freibrief ist das Urteil sicherlich nicht. Eltern dürfen sich Erkenntnissen zu rechtswidrigem Verhalten der eigenen Kinder in diesem Bereich weder verschließen, noch wäre insbesondere im Wiederholungsfall eine Berufung auf eine entsprechende Belehrung des Kindes ausreichend und erfolgversprechend. Haben Eltern (nachweislich) Kenntnisse davon, dass der eigene Sprössling im Internet insbesondere Urheberrecht verletzt, dann werden die Eltern im Interesse der Vermeidung einer eigenen Haftung einschreiten müssen und notfalls auch das Internet für den Rechner des Kindes sperren müssen.
 
In jedem Fall kann Eltern von Kindern, die gerne und auch unbeaufsichtigt im Internet unterwegs sind, nur dringend empfohlen werden, nachdrücklich auf das Verbot der Verletzung fremder Urheberrechte insbesondere durch Weitergabe von Musiktiteln, Filmen, etc. hinzuweisen.

Rechtsanwalt Christoph Schürmann

Fachanwalt für Arbeitsrecht
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

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