Gesellschaftsrecht: Nachweis der Zahlung einer Stammeinlage

Die Frage, ob die Gesellschafter einer GmbH die Stammeinlage erbracht haben, kann viele Jahre oder auch Jahrzehnte nach der Gründung der Gesellschaft praktische Relevanz bekommen. Insbesondere im Zusammenhang mit Insolvenzverfahren über das Vermögen der Gesellschaft, weil dann regelmäßig der Insolvenzverwalter prüft, ob die Stammeinlage tatsächlich in vollem Umfang eingezahlt worden ist. Ist dies nicht der Fall, so haftet der säumige Gesellschafter, ggf. aber auch ein weiterer Gesellschafter, sofern von dem säumigen Gesellschafter keine Zahlung zu erlangen ist, vgl. §§ 21, 22 GmbHG.

Häufig Streit vor Gerichten zu Nachweis erbrachter Stammeinlage

Da entsprechende Probleme auch nach vielen Jahren oder Jahrzehnten somit noch hochkochen können, wird vor deutschen Gerichten nicht selten um die Frage gestritten, ob eine Stammeinlage nachweislich erbracht ist.

Mit einer derartigen Konstellation, allerdings auf steuerrechtlicher Grundlage, hatte sich nun der Bundesfinanzhof zu befassen, Aktz. IX R 44/10. Dort klagte die Gesellschafterin einer 1986 gegründeten GmbH, die am Stammkapital mit rund einem Drittel beteiligt war, nach der Satzung waren die Stammeinlagen zur Hälfte sofort in bar einzuzahlen. Im Juni 2006 lehnte das Amtsgericht die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels Masse ab. Die GmbH wurde im Handelsregister gelöscht. Für das Jahr 2006 machte die Klägerin daher den Verlust aus der Beteiligung an der GmbH als Abzugsbetrag geltend, im Halbeinkünfteverfahren. Das Finanzamt lehnte die Berücksichtigung dieses Verlustes ab, mit der Begründung, die Klägerin habe nicht nachweisen können, die streitige Stammeinlage tatsächlich erbracht zu haben. Unstreitig konnte die Klägerin einen Zahlungsbeleg nicht vorlegen.

Es besteht keine Verpflichtung einen Einzahlungsbeleg über Jahrzehnte aufzubewahren

Der Auffassung des Finanzamtes hat sich auch das erstinstanzliche Finanzgericht angeschlossen und zulasten der Klägerin entschieden, anders nun am 08. Februar 2011 der Bundesfinanzhof. Da höchste deutsche Gericht in steuerlichen Angelegenheiten hat entschieden, dass es keine rechtlich begründete Verpflichtung der Klägerin gab, einen Einzahlungsbeleg über Jahrzehnte aufzubewahren. Die Frage, ob die Klägerin tatsächlich die Stammeinlage erbracht habe, sei frei zu würdigen, das Finanzgericht habe dabei verkannt, dass der Tatsache, dass die GmbH tatsächlich eingetragen worden sei, zudem auch in den Bilanzen der GmbH keine Forderung mehr gegenüber der Klägerin als Gesellschafterin ausgewiesen sei, ein hoher Beweiswert zukäme.

Die Beweislast im Hinblick auf die Leistung der Stammeinlage 

Die Entscheidung des Bundesfinanzhofes hat sicherlich Bedeutung über den entschiedenen Sachverhalt hinaus, soweit es um die Beweislast hinsichtlich der Erfüllung der Zahlungsverpflichtung zur Leistung der Stammeinlage geht. Insoweit knüpft die Entscheidung auch an eine ähnlich lautende Entscheidung des OLG Brandenburg aus April 2006 an. Gerade bei Gesellschaften, die über viele Jahre und auch Jahrzehnte operativ tätig waren, haben Gesellschafter für den Fall entstehender Streitigkeiten zur Frage, ob die Stammeinlage geleistet wurde, Anlass zur Hoffnung, auch wenn ein urkundlicher Nachweis zur Erfüllung der Stammeinlage nicht oder nicht mehr vorliegt.

Bei etwaigen Fragen zu diesem Thema wenden Sie sich bitte an:

Rechtsanwalt Christoph Schürmann

Fachanwalt für Arbeitsrecht
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

Kontakt

Kanzlei Roling & Partner
Schloßstr. 20a
49074 Osnabrück

Telefon: 0541 / 6 00 63 - 0
Telefax: 0541 / 6 00 63 - 22
E-Mail: info(at)roling-partner.de

Unsere Öffnungszeiten:

Mo-Do08:00 - 13:00 Uhr
14:00 - 18:00 Uhr
Fr 08:00 - 13:00 Uhr
14:00 - 17:00 Uhr

mehr

click
to
open