Mobbing, Urteil des LAG Berlin vom 18.06.2010

In den letzten Jahren ist die Öffentlichkeit für Problematiken rund um das Stichwort „Mobbing“ sensibilisiert worden. Vermehrt machen Arbeitnehmer in den letzten Jahren geltend, ohne sachlichen Grund am Arbeitsplatz benachteiligt zu werden. 

Teils wird dies auf der Grundlage der Geltendmachung von Schadenersatzforderungen so behauptet, teils aber auch im Rahmen von Kündigungsschutzprozessen um krankheitsbedingte Kündigungen, wenn nämlich der Arbeitnehmer zur Rechtfertigung der Fehlzeiten anführt, dass diese schuldhaft durch die Arbeitgeberin selber herbeigeführt worden sind.

Mobbing nur, wenn belastendes Umfeld geschaffen wird

In einem jetzt vom LAG Berlin entschiedenen Verfahren, AZ 6 Sa 271/10, hat das LAG zu dort geltend gemachten Ansprüchen auf Schadenersatz und Schmerzensgeld nach langer Arbeitsunfähigkeit die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das LAG ausgeführt, von sogenanntem Mobbing im Rechtssinne könne nur die Rede sein, wenn eine Gesamtschau der Umstände erkennen ließe, dass bewusst Einschüchterungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen benutzt würden, um dadurch ein belastendes Umfeld für den Arbeitnehmer zu schaffen. Alleine die Erteilung möglicherweise auch sachlich sogar unberechtigter Weisungen genüge hierfür keineswegs, so im übrigen auch das Bundesarbeitsgericht in seiner Entscheidung vom 24.09.2009.

Die Darlegungs- und Beweislast dafür, ohne sachlichen Grund oder aus jedenfalls sachfremden Erwägungen heraus ungerechtfertigt schlecht behandelt worden zu sein, liegt beim Arbeitnehmer. Dieser muss zumindest eine Kette von Indizien darlegen können, die es nahe legen, dass eben eine bewusste Herabsetzung oder eine Benachteiligung im Verhältnis zu anderen Arbeitnehmern erfolgt, die keinen sachlichen Grund hat.

Das bloße subjektive Empfinden, Unrecht erfahren zu haben, genügt keineswegs. In der Praxis ist es regelmäßig schwierig, diese Voraussetzungen ausreichend deutlich und klar darlegen und beweisen zu können.

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