Begibt sich ein Patient z.B. anlässlich eines erforderlichen operativen Eingriffs in die stationäre Behandlung eines Krankenhauses, stellt sich aus seiner Sicht die sicherlich berechtigte Frage, wer von den dort beschäftigten Ärzten vom Krankenhaus alles zur Durchführung der Operation herangezogen werden darf. Regelmäßig liegt hier ein sog. totaler Krankenhausaufnahmevertrag vor.
Bei dieser Regelform der stationären Krankenhausbetreuung hat der Patient grundsätzlich keinen Anspruch darauf, von einem bestimmten Arzt behandelt oder operiert zu werden. Zur Erfüllung der Verpflichtung aus dem Behandlungsvertrag kann sich der Krankenhausträger vielmehr grundsätzlich seines gesamten Personals bedienen.
Einwände gegen totalen Krankenhausaufnahmevertrag müssen zum Ausdruck gebracht werden
Der BGH hat in diesem Zusammenhang nunmehr klargestellt, dass ein Patient - will er abweichend von den Grundsätzen des totalen Krankenhausaufnahmevertrages seine Einwilligung in einen ärztlichen Eingriff auf einen bestimmten Arzt beschränken – seinen entsprechenden Willen eindeutig zum Ausdruck bringen muss. Ansonsten bleibt der Krankenhausträger berechtigt, sich zur Erfüllung seiner Verpflichtungen auch weiterhin seines gesamten angestellten Personals zu bedienen. (BGH vom 11.5.2010 - VI ZR 252/08)