Vereinbaren Auftraggeber und Auftragnehmer, dass die Handwerkerleistungen ohne Rechnung erbracht werden sollen, damit der Umsatz den Steuerbehörden verheimlicht werden kann (Schwarzgeldabrede), ist der gesamte Vertrag nichtig.
Wer Schwarzarbeit beauftragt, hat keine Gewährleistungsansprüche!
Dies hat auch zur Folge, dass dem Auftraggeber keine Gewährleistungsrechte wegen Mängeln zustehen, so das OLG Schleswig, Urteil vom 21.12.2012 - 1 U 105/11.
Ralf Wöstmann
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht