Bundesverwaltungsgericht stärkt bei der beamtenrechtlichen Stellenausschreibung die Rechtsposition des (übergangenen) Mitbewerbers

Bislang war es nach der gefestigten obergerichtlichen Rechtsprechung mit dem Grundsatz der Ämterstabilität schlicht und ergreifend unvereinbar, eine vom Dienstherrn durch Stellenbesetzung bereits vollzogene Auswahlentscheidung um eine ausgeschriebene Beamtenstelle rückgängig zu machen. Eine hiergegen von einem Mitbewerber erhobene Anfechtungsklage (sogenannte Konkurrentenklage) war regelmäßig unzulässig. Der übergangene Bewerber war in einem solchen Falle dann darauf beschränkt, gegen den Dienstherrn eventuelle Schadenersatzansprüche unter dem Blickwinkel der Amtspflichtverletzung geltend zu machen.

Ämterstabilität steht einer späteren Aufhebung der Ernennung auf die Klage des unterlegenen Bewerbers nicht entgegen.

Von diesem Grundsatz hat das Bundesverwaltungsgericht mit seiner Entscheidung vom 04.11.2010 – 2 C 16/09 – nunmehr eine Ausnahme zugelassen. Vollzieht der Dienstherr eine von ihm getroffene Auswahlentscheidung und hindert er einen unterlegenen Mitbewerber so daran, die ihm zur Verfügung stehenden Rechtsschutzmöglichkeiten zur Durchsetzung seines Bewerbungsverfahrensanspruches vor der Ernennung des ausgewählten Bewerbers auszuschöpfen, dann steht der Grundsatz der Ämterstabilität einer späteren Aufhebung der Ernennung auf die Klage des unterlegenen Bewerbers nicht entgegen. 

Dienstherr muss dem unterlegenen Bewerber die Anrufung des VerwG  ermöglichen

Dabei hat das Bundesverwaltungsgericht auch nochmals hervorgehoben, dass der Dienstherr selbst nach Obsiegen im einstweiligen Rechtsschutzverfahren vor dem Oberverwaltungsgericht mit der Ernennung des ausgewählten Bewerbers noch eine angemessene Zeit abzuwarten hat, um dem unterlegenen Bewerber die Anrufung des Verwaltungsgerichtes zu ermöglichen.

In dem zugrunde liegenden Sachverhalt hatte der Dienstherr unmittelbar nach Verkündung der für ihn günstigen Beschwerdeentscheidung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren durch das Oberverwaltungsgericht die Auswahlentscheidung mit der Besetzung der Beamtenstelle durch den ausgewählten Bewerber vollzogen, und das, obwohl der unterlegene Bewerber bereits angekündigt hatte, den Rechtsweg bis zum Bundesverfassungsgericht ausschöpfen zu wollen. 

Ernennung eines Beamten stellt einen Verwaltungsakt mit Drittwirkung dar

In dieser Entscheidung hat das Bundesverwaltungsgericht dann auch in Abkehr seiner bisherigen Rechtsauffassung bestätigt, dass es sich bei der Ernennung eines Beamten um einen sogenannten Verwaltungsakt mit Drittwirkung handelt, der deshalb die Rechte des übergangenen Mitbewerbers verletzt.

Mit dieser Entscheidung hat das Bundesverwaltungsgericht aber auch nochmals verdeutlicht, wie wichtig es für den unterlegenen Mitbewerber ist, zeitnah nach Zugang der Mitteilung des Dienstherrn über die Auswahlentscheidung die ihm zur Verfügung stehenden Rechtsschutzmöglichkeiten in Form des einstweiligen Rechtsschutzes einzuleiten und auszuschöpfen.

Ihr Ansprechpartner in beamtenrechtlichen Angelegenheiten

Dr. jur. Michael Carstens

Rechtsanwalt und Notar
Fachanwalt für Familienrecht
Fachanwalt für Medizinrecht 

Kontakt

Kanzlei Roling & Partner
Schloßstr. 20a
49074 Osnabrück

Telefon: 0541 / 6 00 63 - 0
Telefax: 0541 / 6 00 63 - 22
E-Mail: info(at)roling-partner.de

Unsere Öffnungszeiten:

Mo-Do08:00 - 13:00 Uhr
14:00 - 18:00 Uhr
Fr 08:00 - 13:00 Uhr
14:00 - 17:00 Uhr

mehr

click
to
open