Wegen fehlerhaften Setzens zweier Zahnimplantate, die wieder entfernt werden mussten, hat das OLG Oldenburg einen Zahnarzt zur Zahlung eines Schmerzensgeld in Höhe von 4000,- Euro verurteilt. Maßgeblich zu berücksichtigen war bei der Schmerzensgeldbemessung, dass das Setzen der Implantate und die zuvor erforderliche Knochenaufbaumaßnahme für die Klägerin ebenso wie die noch anstehende Entfernung der Implantate mit Schmerzen und sonstigen Unannehmlichkeiten verbunden war (OLG Oldenburg v.17.2.2010 - 5 U 156/09
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