Vielfach wird bei zahnprothetischen Behandlungen das hierfür anfallende Zahnarzthonorar aufgrund der Ausgestaltung des gesetzlichen Krankenversicherungsrechtes nur anteilig oder gar nicht von der Krankenkasse erstattet, insbesondere wenn zugleich auch implantologische Leistungen miterbracht werden. Und da der Patient somit einen nicht unwesentlichen Teil seiner Behandlungskosten beim Zahnarzt selbst zu tragen hat, kommt es dann gerade bei langwierigen zahnprothetischen Behandlungen nicht selten vor, dass die Unzufriedenheit beim Patienten ob der noch dem Fachzahnarztstandard entsprechenden prothetischen und/oder implantologischen Leistungen, die dann schließlich in einem Streit über die zahnärztliche Vergütung müden.
Einwand eines zahnärztlichen Behandlungsfehlers
Mit einem solchen Sachverhalt hatte sich der nun ansonsten für das Dienstvertragsrecht zuständige III. Zivilsenat des BGH zu befassen. Die dort beklagte Patientin hatte den streitgegenständlichen Vergütungsanspruch von rund 35.000,00 EUR entgegengehalten, die abgerechnete prothetische zahnärztliche Versorgung habe nicht den Regeln der zahnärztlichen Kunst entsprochen. Aus diesem Grunde hatte sie wegen anhaltender Beschwerden die dortige Behandlung auch abgebrochen und sich in die Nahbehandlung eines anderen Zahnarztes begeben.
Konkludente Kündigung des Behandlungsvertrages
In diesem Verhalten hat der BGH eine konkludente Kündigung des zwischen ihr und dem behandelnden Zahnarzt bestehenden Behandlungsvertrages erblickt. Das schuldhafte und nicht nur geringfügige vertragswidrige Verhalten des behandelnden Zahnarztes sah der BGH darin, dass er sämtliche Implantate unter Verletzung des geschuldeten Fachzahnarztstandards fehlerhaft positioniert hatte. Dieser beim Setzen der Implantate unterlaufene gravierende Behandlungsfehler hat nach Ansicht des BGH dann dazu geführt, dass die von ihm erbrachten implantologischen Leistungen für die Beklagte kein Interesse mehr hatten.
Nutzlose implantologische Leistung
Wenn ein Dienstberechtigter eine Leistung nicht mehr wirtschaftlich verwerten kann, sie für ihn also nutzlos geworden ist, dann hat diese Leistung für den Dienstberechtigten infolge der Kündigung kein Interesse mehr, so der BGH. Die Behandlerseite hatte darauf verwiesen, dass noch technische Möglichkeiten zur Weiterverwendung bestünden. Dem war der BGH jedoch damit entgegengetreten, dass dies für sich nicht ausreiche. Vielmehr müsse die Weiterverwendung der fehlerhaften Leistung für einen Patienten dann auch zumutbar sein, was regelmäßig jedoch nur der Fall sei, wenn sie zu einer Leistung führe, die wenigstens im Wesentlichen mit den Regeln der zahnärztlichen Heilkunst vereinbar sei. Dies hatte der Gerichtssachverständige allerdings verneint.
Damit schwenkt der für das Dienstvertragsrecht und damit den ärztlichen oder zahnärztlichen Vergütungsanspruch zuständige III. Zivilsenat des BGH auf die gleichlautende, aber ältere Rechtsprechung des ansonsten für Arzthaftungssachen zuständigen VI. Zivilsenat ein. Dieser hatte bereits mit Urteil vom 29.03.2011 - VI. ZR 133/10 in einem schon einfachen (zahn-)ärztlichen Behandlungsfehler ein vertragswidriges und zum patientenseitigen Kündigung berechtigendes vertragswidriges Verhalten gesehen, das im Ergebnis zum vollständigen Wegfall des Vergütungsanspruches führen könne.
BGH vom 13.09.2018 – III. ZR 294/16
Ihr Ansprechpartner in Arzt- und Zahnarzthaftungssachen: