Altunternehmerprivileg im ÖPNV schützt nicht vor besserem Angebot 

Der Markt für ÖPNV-Dienstleistungen ist geprägt durch doppelten Wettbewerb: 

Während die öffentliche Hand im Rahmen der Ausschreibung von Dienstleistungsaufträgen Leistungen vergibt, findet vorgelagert auch ein sogenannter Genehmigungswettbewerb um die Erteilung eigenwirtschaftlicher Liniengenehmigungen gemäß § 42 PBefG statt. 

Im Rahmen dieses Genehmigungswettbewerbs genießt der Bestandsunternehmer das sogenannte Altunternehmerprivileg gemäß § 13 Abs. 3 PBefG. Nach dieser Vorschrift hat die Genehmigungsbehörde im Rahmen des Genehmigungswettbewerbs angemessen zu berücksichtigen, wenn der Altunternehmer den Verkehr jahrelang zuverlässig und beanstandungsfrei erbracht hat. Grundsätzlich hat die Genehmigungsbehörde gemäß § 13 Abs. 2 b PBefG jedoch den Antrag auszuwählen, welcher die „beste Verkehrsbedienung anbietet“. 

Welches Gewicht hat das Altunternehmerprivileg?

Es entsteht daher immer wieder Streit darum, welches Gewicht das Altunternehmerprivileg im Rahmen dieser Auswahlentscheidung hat. Während es lange nahezu einhellige Auffassung war, dass das Altunternehmerprivileg nur bei wesentlichen gleichwertigen Angeboten quasi „das Zünglein an der Waage“ sein kann, hatte das Bundesverwaltungsgericht in einer jüngeren Entscheidung mitgeteilt, dass der Altunternehmer auch einen „gewissen Rückstand“ seines Angebots gegenüber dem konkurrierenden Anbieter ausgleichen könne (BVerwG, Urteil vom 12.12.2013 - 3 C 30.12, Rn. 43 f.) 

Das Verwaltungsgericht Trier hat nun in einem neueren Urteil (VG Trier, Urteil vom 25.8.2015 - 1 K 843/15.TR) entschieden, dass das Altunternehmerprivileg nicht dazu führt, dass ein neuer Unternehmer den Antrag des Altunternehmers nur durch ein „überzeugend besseres Angebot“, bzw. aufgrund „gewichtiger Gründe“ überwinden könne. Dies sei keine „angemessene“ Berücksichtigung des Altunternehmerprivilegs. Wer ein überzeugend besseres Angebot fordere, um gegen den Altunternehmer zu entscheiden, nehme eine erkennbare Überbewertung der Bedeutung des § 13 Abs. 3 BPefG vor. Dies sei ein Ermessenfehler, welcher die gesamte Entscheidung rechtswidrig mache. 

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. 

Bei Fragen zum ÖPNV wenden Sie sich an 

Dr. jur. Sebastian Roling, LL.M. (Public Law) 
Rechtsanwalt Fachanwalt für Verwaltungsrecht 
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