Arbeitsrecht: Arbeitsvertrag oder Werkvertrag?

Die Abgrenzung eines Arbeitsverhältnisses zu anderen Formen einer vertraglichen Zusammenarbeit, insbesondere Werk- und Dienstverträgen, beschäftigt die Arbeitsgerichtsbarkeit bereits seit langer Zeit. In diesem Kontext werden auch Diskussionen unter dem Stichwort "Scheinselbständigkeit" geführt, vielfach auch unter sozialversicherungsrechtlichem Blickwinkel.

Entscheidend geht es dabei stets um die Frage, ob eine persönliche Abhängigkeit des Mitarbeiters im Sinne einer Weisungsgebundenheit besteht. Einen aktuellen Fall hatte das Bundesarbeitsgericht zu entscheiden und mit Urteil vom 25.09.2013 die Entscheidung des Landesarbeitsgerichtes München bestätigt. 

Der Kläger des Verfahrens war im Auftrage einer Kommune mehrere Jahre mit insgesamt 10 Verträgen beauftragt worden, bestimmte Vorarbeiten für die Qualifizierung von Denkmälern zu erbringen. Diese insgesamt 10 Verträge waren als Werkverträge bezeichnet worden, mit Vereinbarung jeweils eines Termins zur Fertigstellung sowie eines Pauschalhonorars. 

Tatsächliche Durchführung entscheidender als Vertragsinhalt

Das Bundesarbeitsgericht hat hierzu ebenso wie das Landesarbeitsgericht München festgestellt, entscheidend sei nicht der Inhalt des Vertrages sondern die tatsächliche Durchführung des Vertragsverhältnisses. Nach den tatsächlichen Feststellungen hierzu konnte der Kläger seine vertraglichen Leistungen nur in einer Dienststelle der Kommune erbringen, zu der er keinen Schlüssel hatte, die Dienststelle hielt einen PC-Arbeitsplatz für den Kläger bereit. Das Gesamthonorar wurde in sechs Einzelbeträgen à 5.200,00 EUR abgerechnet, nach Abschluss der Bearbeitung bestimmter Gebiete.

Nicht zum ersten Mal trifft es gerade Träger der öffentlichen Verwaltung, die sich insbesondere auch mit der Befristung von Arbeitsverhältnissen aus Sachgründen, häufig über viele Jahre, unrühmlich hervortun. Wenn die Politik häufig betont, dass Zeitarbeit sowie die sogenannte Kettenbefristung von Arbeitsverträgen im Prinzip unerwünscht sind, so wird dies im eigenen Verwaltungsbereich gerade nicht gelebt. 

Befristung als Mittel zur personellen Selektion?

Hintergrund mag die Befürchtung vieler Personalverantwortlicher sein, im Öffentlichen Dienst begründete Arbeitsverhältnisse, die nicht befristet sind, kaum jemals wieder beenden zu können. Es hat häufig den Anschein, als wenn Befristungen im Öffentlichen Dienst weniger ein Mittel zur Reaktion auf schwankenden Beschäftigungsbedarf sind, als vielmehr ein Mittel zur personellen Selektion.

Mitarbeiter, deren Arbeitsverhältnis mit einer Sachgrundbefristung versehen ist, stehen allerdings nicht schutzlos dar. Hierzu darf auf den Beitrag des Unterzeichners vom 07.08.2012 und die dort kommentierte Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes vom 18.06.2012 zu einer sogenannten Kettenbefristung hingewiesen werden.

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