Arbeitsrecht: Corona und Arbeitsschutz

Die aktuell seit Monaten die gesamte Nachrichtenlage und Meinung in der Öffentlichkeit dominierende Diskussion um die Corona-Pandemie hat auch viele arbeitsrechtliche Bezüge. Die Pandemie hat direkte Folgen für die Abläufe in vielen Unternehmen und Betrieben, wenn diese nicht gleich durch den verfügten Shutdown ganz schließen mussten, wie beispielsweise der Einzelhandel, gastronomische Betriebe sowie Unternehmen und Betriebe im touristischen Bereich.

Nahezu flächendeckende Betriebseinschränkungen durch Corona

Es gibt wohl keinen Betrieb in Deutschland, der durch die Corona-Pandemie nicht zumindest erhebliche Einschränkungen erfahren hat, sofern der Betrieb aufrechterhalten werden durfte, nämlich durch Vorgaben zum Schutz der Mitarbeiter am Arbeitsplatz, die insbesondere die Beschäftigung der Mitarbeiter unter Beachtung hygienischer Standards regelten.

Arbeitsschutzstandards des BMAS

Am 27.04.2020 hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) im Gemeinsamen Ministerialblatt der Bundesregierung einen aktuellen Arbeitsschutzstandard formuliert und veröffentlicht, ergänzt durch zehn Eckpunkte, wie Vorschriften des Arbeitsschutzrechtes in Zeiten der Corona-Pandemie in Betrieben unter Beachtung des § 4 Arbeitsplatzschutzgesetz eingehalten werden können. Die Vorgaben des BMAS selber wurden am 16. April 2020 beschlossen und beinhalten drei Aspekte. Zunächst wird der präventive Schutz der Mitarbeiter durch technische Maßnahmen an erster Stelle geregelt, nachfolgend geht es um organisatorische Maßnahmen und zuletzt um persönliche Schutzmaßnahmen.

Corona-Schutz durch technische Maßnahmen

In Realisierung der Erkenntnis, die Ansteckung durch Tröpfcheninfektion zu vermeiden, steht bei den technischen Maßnahmen im Vordergrund die Gestaltung der Arbeitsplätze mit ausreichendem räumlichen Abstand zwischen allen Beteiligten. Soweit bisher in Betrieben Seite an Seite gearbeitet wurde, siehe aber auch die Situation bei der Beschulung von Kindern und Jugendlichen in Klassenräumen, bedarf dies einer räumlichen Umorganisation, die in vielen Fällen auch zwangsweise zu einer Verringerung der Personenzahl führen muss, die sich gleichzeitig in einem Raum aufhalten können. In vielen Schulen wird dies dazu führen oder hat bereits dazu geführt, dass Schüler, soweit der Präsenzunterricht wieder aufgenommen worden ist, nur noch in kleineren Gruppen unterrichtet werden können, mit der Folge einer Aufteilung von Klassen oder Kursen und der Unterrichtung des einzelnen Schülers beispielsweise nur an jedem zweiten Schultag.

Räumlich-organisatorische Maßnahmen sind auch in Sozialräumen und Kantinen notwendig, wobei es diesbezüglich grundlegende technische Regelungen bereits in der Arbeitsstättenverordnung zum Teil gibt, die unter Beachtung und Beobachtung der besonderen und speziellen Risiken der Corona-Pandemie konkretisiert werden müssen.

Vielfältige Einzelprobleme bei mobiler Arbeit

Das Positionspapier des BMAS befasst sich auch mit speziellen Anforderungen bei mobil geleisteter Arbeit, insbesondere auch Baustellen, im Bereich der Landwirtschaft sowie im logistischen Bereich. Im Baubereich haben die Tarifpartner schon früh im Rahmen gemeinsamer Absprachen Hilfestellungen für die Betriebe formuliert. In der Landwirtschaft war insbesondere der Einsatz von Erntehelfern problematisch, hierzu enthält die Veröffentlichung des BMAS insbesondere hilfreiche Hinweise für den Arbeitsschutz bei der Unterbringung von Erntehelfern in Sammelunterkünfen. Insoweit greift das BMAS bereits geltende Regelungen auf, die sich im Anhang 4.4 zur Arbeitsstättenverordnung bereits befinden.

Coronaschutz und organisatorische Maßnahmen

Hierzu werden in den Eckpunkten Maßnahmen genannt, die organisatorisch sicherstellen, dass technisch ermöglichte Schutzabstände in Betrieben dann auch tatsächlich eingehalten werden. Die organisatorischen Maßnahmen flankieren damit die technischen Maßnahmen, beispielsweise durch Vorgaben zur Nutzung von Verkehrswegen und beim innerbetrieblichen Transport, wie auch bei der Zuordnung von Arbeitsmitteln zu einzelnen Beschäftigten, wie auch der Aufbewahrung und Reinigung von persönlicher Schutzausrüstung und Arbeitskleidung.

Coronaschutz und personenbezogene Maßnahmen

In den Eckpunkten werden dann zum Ende personenbezogene Maßnahmen abgehandelt, wie insbesondere die zuletzt in der Öffentlichkeit intensiv und kontrovers behandelte Frage eines Mund-Nasen-Schutzes (MNS). Vorangegangen ist hier wegen der dort besonderen Risiken das Gesundheitswesen, in den Eckpunkten ist hierzu weiter die notwendige Unterrichtung der Mitarbeiter geregelt, im Rahmen einer aktiven Kommunikation. Angesprochen wird in Eckpunkten auch der in Deutschland wohl noch in den Kinderschuhen steckende Risikoschutz, der als besonderer Schutz für bestimmte Gruppe unionsrechtlich vorgegeben ist, bisher nur ansatzweise geregelt durch § 4 Nr. 5 Arbeitsplatzschutzgesetz. Hier verweisen die Eckpunkte hinsichtlich der Umsetzung auf bereits vorhandene Regelungen zur arbeitsmedizinischen Vorsorge, also eine Zusammenarbeit der Betriebe mit den Betriebsärzten mit entsprechender Risikoanalyse. Kritisiert wird hier, dass es in vielen kleineren Betrieben gar keine adäquate betriebsärztliche Versorgung gibt, oft auch keine strukturelle Gefährdungsbeurteilung oder Beratung durch Fachkräfte für Arbeitssicherheit.

Rechtsnatur der Coronaschutz-Eckpunkte des BMAS

Auch wenn im Ministerialblatt ansonsten Beschlüsse, Verwaltungsakte und Verwaltungsvorschriften üblicherweise veröffentlicht werden, gehören die Eckpunkte nicht zu derartigen Rechtsnormen im eigentlichen Sinne. Eine Verordnung nach § 18 oder § 24 Arbeitsplatzschutzgesetz bedürfte einer Zustimmung des Bundesrates. Da zudem vor der Veröffentlichung kein transparenter und öffentlicher Diskussionsprozess hinsichtlich der Eckpunkte erfolgt ist, wird auch nicht als rechtliche Grundlage von gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen gesprochen werden können. Die Eckpunkte werden als Empfehlung des BMAS daher gesehen, insbesondere auch aufbauend auf mindestens teilweise vorhandenen Regelungen im Bereich des Arbeitsplatzschutzgesetzes und der Arbeitsstättenverordnung und deren Auslegung durch das BMAS.

Die weitere Entwicklung dazu, ob noch eine Verordnung sich aus den Eckpunkten entwickeln wird, die dann auch Grundlage für Vollstreckungsmaßnahmen und Sanktionen sein könnte, bleibt abzuwarten. Die inhaltliche Beachtung oder mindestens Kenntnis und Prüfung der Eckpunkte dürfte auch jetzt schon für Betriebe empfehlenswert sein.

Weitere Fragen zur Thematik beantwortet Ihnen der Unterzeichner als Ansprechpartner für arbeitsrechtliche Fragestellungen.

Rechtsanwalt Christoph Schürmann

Fachanwalt für Arbeitsrecht
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

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