Arbeitsrecht: Erwerbsminderung und Betriebsrente

Viele Erwerbsbiographien verlaufen nicht ungestört, häufig ist es nicht so, dass Arbeitnehmer planmäßig zum Ende eines Arbeitsverhältnisses Regelaltersrente beziehen, neben dem dann zusätzlichen Bezug einer Rente aus betrieblicher Altersversorgung, soweit vereinbart. Nicht selten endet das Arbeitsverhältnis vorzeitig, weil der Arbeitnehmer dauerhaft erkrankt und dann vor der Altersrente eine Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung beziehen muss.

Erwerbsminderung als auflösende Bedingung

In vielen Tarifverträgen und nicht wenigen Arbeitsverträgen ist geregelt, dass die Gewährung einer Rente jedenfalls wegen voller Erwerbsminderung das Arbeitsverhältnis beendet, im Sinne einer auflösenden Bedingung. Dies wird von der Rechtsprechung grundsätzlich als zulässig erachtet. Auch Tarifverträge für den öffentlichen Dienst sehen entsprechende Regelungen vor, so dass auch die Anstellungsverhältnisse von Arbeitnehmern im öffentlichen Dienst nach Zuerkennung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung enden. Die gesetzliche Rentenversicherung zahlt in derartigen Fällen rückwirkend, sobald nämlich auf gestellten Rentenantrag festgestellt wird, wann der Versorgungsfall eingetreten ist. Nicht selten liegen insoweit zwischen der tatsächlichen Gewährung einer Rente und der Antragsstellung Zeiträume von ein bis zwei Jahren oder noch länger.

Nachteile bei Betriebsrente?

In manchen Versorgungsordnungen, die die Zahlung einer Rente aus betrieblicher Altersversorgung regeln, ist festgelegt, dass eine Betriebsrente erst ab dem Zeitpunkt gezahlt wird, zu dem der Nachweis einer Erwerbsminderung durch Vorlage des Rentenbescheides des gesetzlichen Rentenversicherungsträgers vorliegt, bzw. nach manchen Regelungen auch der Nachweis durch amtsärztliches Attest. Dies kann dazu führen, dass eine Betriebsrente erst Jahre nach Eintritt des Versorgungsfalles zusteht und auch erst deutlich später bezahlt wird, als die mit Rückwirkung berechnete und gezahlte Rente aus gesetzlicher Rentenversicherung.

LAG Düsseldorf: Unangemessene Benachteiligung der Rentenberechtigten

Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hat mit Urteil vom 22.12.2017, Aktenzeichen 6 Sa 983/16 festgehalten, dass eine in Allgemeinen Versicherungsbedingungen einer Pensionskasse enthaltene Regelung, wonach für die Antragsstellung zur Gewährung einer Betriebsrente der Nachweis einer Erwerbsminderung im vorgenannten Sinne notwendig ist, unwirksam ist. Dies ist laut Landesarbeitsgericht Düsseldorf eine unangemessene Benachteiligung im Sinne des § 307 Abs. 1 S. 1 BGB, da der Beginn der Bezugsberechtigung damit davon abhängig gemacht werde, wie zügig und sorgfältig ein Sachbearbeiter beispielsweise bei der Rentenversicherung arbeitet. Letztendlich hinge dann der Zeitpunkt der Gewährung der Rente von Zufälligkeiten oder jedenfalls nicht beeinflussbaren Umständen ab, für die der Antragssteller nichts könne. Ein schützenswertes Interesse der Pensionskasse sei insoweit nicht erkennbar.

Revision wurde eingelegt und ist unter dem Aktenzeichen 3 AZR 207/18 beim Bundesarbeitsgericht anhängig. Zur Wahrung einzelvertraglicher oder tarifvertraglicher Ausschlussfristen dürfte es sicherlich empfehlenswert sein, in derartigen Fällen die Zahlung einer entsprechenden Betriebsrente rückwirkend zu beantragen, bezogen auf den Zeitpunkt der Feststellung des Versorgungsfalles.

Etwaige Rückfragen beantwortet der Unterzeichner als Ansprechpartner für alle Fragen rund um das Arbeitsrecht.

Rechtsanwalt Christoph Schürmann

Fachanwalt für Arbeitsrecht
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

Kontakt

Kanzlei Roling & Partner
Schloßstr. 20a
49074 Osnabrück

Telefon: 0541 / 6 00 63 - 0
Telefax: 0541 / 6 00 63 - 22
E-Mail: info(at)roling-partner.de

Unsere Öffnungszeiten:

Mo-Do08:00 - 13:00 Uhr
14:00 - 18:00 Uhr
Fr 08:00 - 13:00 Uhr
14:00 - 17:00 Uhr

mehr

click
to
open