Es ist bereits an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass Zeitarbeitnehmer spätestens nach sechs Monaten bei Einsatz im Betrieb eines Entleihers Anspruch auf gleiche Arbeitsvergütung wie dort beschäftigte Mitarbeiter haben, wenn nicht die Arbeitsbedingungen zwischen Zeitarbeitnehmer und Zeitarbeitgeber auf der Grundlage eines Tarifvertrages geregelt sind. Viele Zeitarbeitgeber haben insoweit tarifliche Regelungen der Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personalserviceagenturen (CGZP) in Bezug genommen.
Seit Jahren wurden insbesondere von gewerkschaftlicher Seite erhebliche Zweifel daran angemeldet, ob die vorgenannte Tarifgemeinschaft tatsächlich ernsthaft Arbeitnehmerinteressen verfolgt, insbesondere auch tariffähig ist. In verschiedenen Verfahren in der Vergangenheit wurde die mangelnde Tariffähigkeit CGZP zunächst von den Instanzgerichten sowie vom Bundesarbeitsgericht am 14. Dezember 2010 festgestellt, beschränkt allerdings auf den Zeitraum ab dem 08. Oktober 2009.
Bundesarbeitsgericht: CGZP seit Gründung nicht tariffähig
Nachfolgend hat das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg im Januar 2012 die fehlende Tariffähigkeit der CGZP auch zeitlich hinsichtlich früherer Satzungen aus Dezember 2002 und Dezember 2005 festgestellt. Eine hiergegen erhobene Nichtzulassungsbeschwerde hat das Bundesarbeitsgericht mit jetzigem Beschluss vom 22. Mai 2012 zum Aktz. 1 ABN 27/12 zurückgewiesen. In zwei weiteren Entscheidungen vom 23. Mai hat das Bundesarbeitsgericht zudem entschieden, dass damit die fehlende Tariffähigkeit der CGZP seit Gründung rechtskräftig festgestellt ist, so dass nunmehr in vielen Verfahren vor den Arbeitsgerichten zu dieser Vorfrage Klarheit herrscht.
In einer größeren Anzahl von Urteilsverfahren vor den Arbeitsgerichten haben dort verklagte Zeitarbeitgeber, die auf Zahlung der Differenz zwischen der im Betrieb üblichen Vergütung und der gezahlten Vergütung gemäß Zeitarbeitsvertrag in Anspruch genommen wurden, eingewandt, die mangelnde Tariffähigkeit der CGZP stünde nicht rechtskräftig fest. Viele Arbeitsgerichte haben sich daraufhin veranlasst gesehen, den Rechtsstreit zunächst auszusetzen.
Ansprüche auf Differenzvergütung können nun durchgesetzt werden
Mit der jetzigen Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes ist dieser Grund für die Aussetzung der Verfahren erledigt, so dass betroffene Arbeitnehmer nicht länger gehindert sind, Ansprüche auf Differenzvergütung durchzusetzen. Zu diesem Thema und insbesondere auch einzuhaltenden Ausschlussfristen wird in unserem Beitrag in dieser Rubrik vom 11. Mai 2011 ausdrücklich hingewiesen, ebenso wie in dem vom 20. Dezember 2010 zur Tariffähigkeit der CGZP.
Ansprechpartner für etwaige Fragen zum Thema ist der Unterzeichner.