Arbeitsrecht: Ist ein Verzicht auf Urlaub möglich?

In Vereinbarungen zur Beendigung eines Arbeitsverhältnisses werden häufig umfassende Erledigungsklauseln vereinbart, die alle finanziellen Ansprüche abschließend regeln, bzw. im Vergleich nicht genannte Ansprüche ausschließen sollen. Unsicher war dabei häufig der Umgang mit möglicher Weise noch bestehenden Urlaubsansprüchen. 

In gerichtlichen Vergleichen haben die Parteien häufig eine Formulierung gewählt, wonach der Erholungsurlaub vollständig im Arbeitsverhältnis in natur gewährt worden ist, um vor allem für den Arbeitgeber sicher zu stellen, nicht später noch mit Ansprüchen des Arbeitnehmers auf Abgeltung nicht genommenen Urlaubes konfrontiert zu werden.

Hintergrund hierfür ist die Regelung des § 7 Abs. 4 Bundesurlaubsgesetz, wonach Urlaub abzugelten ist, wenn dieser wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht gewährt werden konnte. Gemäß § 13 Abs. 1 Satz 3 Bundesurlaubsgesetz kann von der genannten Regelung nicht zu Ungunsten des Arbeitnehmers abgewichen werden. Daraus wurde bisher ganz überwiegend gefolgert, dass ein "Verzicht" des Arbeitnehmers auf Urlaubsansprüche in einer Vereinbarung unwirksam ist, dies hat das Bundesarbeitsgericht nun mit Urteil vom 14.05.2013, Aktenzeichen 9 AZR 844/11 anders entschieden. 

Bundesarbeitsgericht hebt Urteil des Sächsischen Landesarbeitsgerichtes auf

Damit wurde ein zuvor anders lautendes Urteil des Sächsischen Landesarbeitsgerichtes aufgehoben und die Klage des Arbeitnehmers abgewiesen. Nach Sichtweise des Bundesarbeitsgerichtes hindert die gesetzliche Regelung des Bundesurlaubsgesetzes nur einzelvertragliche Abreden, die das Entstehen von Urlaubsabgeltungsansprüchen ausschließen. Wenn ein Arbeitnehmer aber die Möglichkeit hatte, Urlaubsabgeltung nach Beendigung eines Arbeitsverhältnisses in Anspruch zu nehmen und hiervon absieht, würde auch Europäisches Recht einem vertraglichen Verzicht des Arbeitnehmers auf Abgeltung nicht genommenen Urlaubes nicht entgegenstehen.

Damit dürften nun künftig außergerichtliche oder gerichtliche Vergleiche möglich sein, die ohne weiteres auch etwaige, restliche Urlaubsansprüche mit erledigen, ohne besondere Benennung oder der Behauptung tatsächlich gewährter Urlaubstage.

Die jetzige Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes steht konsequent in der neuen Linie der Urlaubsrechtsprechung, die den Anspruch auf Abgeltung von Urlaub nur noch als finanziellen Anspruch behandelt.

Etwaige Fragen zu diesem Thema beantwortet der Unterzeichner.

Rechtsanwalt Christoph Schürmann

Fachanwalt für Arbeitsrecht
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

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