Arbeitsrecht: Kirchliches Selbstbestimmungsrecht kontra Kündigungsschutz

Geradezu ein Klassiker des Kündigungsschutzrechtes ist der nunmehr vom Europäischen Gerichtshof entschiedene Fall eines Chefarztes, der seit mindestens neun Jahren die deutsche und jetzt eben auch europäische Gerichtsbarkeit beschäftigt hat. Am 11.09.2018 hat das höchste europäische Gericht auf Vorlage des Bundesarbeitsgerichtes entschieden, dass die streitgegenständliche Kündigung eines katholischen Chefarztes in einem katholischen Krankenhaus durchaus unwirksam sein kann, trotz des grundsätzlichen Selbstbestimmungsrechtes der katholischen Kirche und anderer Kirchen in Glaubensfragen.

Privatleben als Kündigungsgrund?

Vom Grundsatz her können schwerwiegende Verstöße eines Arbeitnehmers in einer kirchlichen Einrichtung nach ständiger Rechtsprechung die Kündigung des Arbeitnehmers rechtfertigen, auch ohne sonstige Verletzung von Arbeitspflichten, wenn die Pflichtverletzung zwar den privaten Bereich betrifft, allerdings das beanstandete Verhalten gegen Grundprinzipien der Kirche verstößt. Im vorliegenden Fall ging es um die Kündigung eines Chefarztes in einem katholischen Krankenhaus, dem nicht die Scheidung seiner standesamtlich und kirchlich geschlossenen ersten Ehe vorgehalten wurde, sondern eine spätere zweite Ehe, die standesamtlich geschlossen wurde, nach offenbar mehrjähriger Beziehung, die dem Arbeitgeber wohl auch bekannt war. Die Kirche als Arbeitgeber meinte nach Wiederheirat, die erneut geschlossene Ehe verstoße schwerwiegend gegen kirchliches Recht, da die Scheidung der ersten Ehe mangels kirchlicher Aufhebung oder Annullierung nichts an einer wirksam noch bestehenden Ehe nach kirchlicher Auffassung ändere und damit der erneute Eheschluss massiv gegen das kirchliche Verständnis vom Sakrament der Ehe verstoße.

Ein Prozessmarathon folgte, nach Kündigung durch die Arbeitgeberin im März 2009. Weiterer Hintergrund ist, dass der klagende Chefarzt einer inneren Abteilung schon jahrelang mit seiner Kollegin in einer ehelichen Beziehung lebte, im Übrigen beim Vatikan beantragt hatte, seine erste Ehe annullieren zu lassen. Dieses Verfahren war beim Vatikan zum Zeitpunkt der Kündigung nicht abgeschlossen.

Bundesverfassungsgericht betont kirchliches Selbstbestimmungsrecht

Ein langer Marsch durch die Instanzen schloss sich an, bis zu einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes zunächst im Jahre 2014, das seinerzeit meinte, das Bundesarbeitsgericht habe bei seinem klagestattgebenden Urteil zugunsten des Arbeitnehmers die Bedeutung des kirchlichen Selbstbestimmungsrechtes nicht ausreichend gewürdigt.

BAG-Vorlage an den EuGH

Auf Vorlage des Bundesarbeitsgerichtes hat nunmehr der Europäische Gerichtshof mit Urteil vom 11.09.2018 zur Richtlinie 2000/78/IG zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf festgestellt, eine Kirche oder andere Organisationen könnten nicht beschließen, dass leitende Beschäftigte je nach Konfession oder auch Konfessionslosigkeit unterschiedliche Anforderungen an das loyale und aufrichtige Verhalten im Sinne des Selbstverständnisses der Kirche erfüllen müssen. Eine richterliche Kontrollfreiheit in diesem Bereich gäbe es laut EuGH nicht. Gleichfalls im Tenor der Entscheidung hat der EuGH festgehalten, ein nationales Gericht müsse einschlägiges nationales Recht grundsätzlich im Einklang mit der vorbezeichneten Richtlinie auslegen, sei dies nicht möglich, dann müsse nationales Recht, soweit dieses dem Verbot einer Diskriminierung in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union widerspräche, unangewendet bleiben.

EuGH: Selbstbestimmungsrecht rechtfertigt Ungleichbehandlung nicht

Es wird allgemein davon ausgegangen, dass auf vorstehender Grundlage das Bundesarbeitsgericht nunmehr der Klage des Chefarztes stattgeben wird, was es nicht ausschließt, dass nachfolgend nochmals das Bundesverfassungsgericht Gelegenheit haben wird, sich mit dem Rechtsstreit zu befassen, sollte die Kirche im erwarteten Fall einer für den Arbeitgeber negativen Entscheidung nochmals nach Karlsruhe gehen wollen. Das Bundesverfassungsgericht wird dann eventuell Gelegenheit haben, seine Rechtsprechung dazu, dass die Überlagerung nationaler Rechtsprechungskompetenzen durch europäische Rechtsprechung so lange nicht zu beanstanden ist, wie der Schutz des Rechtssuchenden in Deutschland auch durch die europäische Rechtsprechung gewährleistet wird, zu überprüfen.

Interessant ist, dass der klagende Chefarzt nach wie vor, zwischenzeitlich also seit mehr als neun Jahren, im gleichen Krankenhaus weitergearbeitet hat. Möglicherweise entscheidend zum Nachteil der Arbeitgeberin/Kirche ist im vorliegenden Fall geworden, dass im selben Klinikum des Arbeitgebers mindestens zwei weitere Chefärzte jeweils unbeanstandet nach zweiter Eheschließung arbeiten durften, ohne dass eine Kündigung ausgesprochen worden ist, diese Chefärzte sind allerdings keine Katholiken. Dies führt zu der wohl in der Tat etwas paradoxen Situation, dass bei der Einstellung eines Chefarztes offenbar dessen Konfession nicht wichtig ist, bei der Kündigung allerdings schon.

Kirchliche Sonderrechte unter verstärktem Druck

Die jetzige Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes rüttelt nachhaltig an bisherigen Sonderrechten kirchlicher Arbeitgeber, die auch an anderer Stelle bestehen, beispielsweise deutlich eingeschränkten Mitbestimmungsrechten im Rahmen der Mitarbeitervertretung, die gegenüber den Mitwirkungsrechten eines Betriebsrates nach dem Betriebsverfassungsgesetz deutlich zurückstehen.

Man muss wohl kein Prophet sein, um vorhersagen zu können, dass die Kündigung eines kirchlichen Arbeitgebers, die auf Pflichtverletzungen in dem Bereich der privaten Lebensführung gestützt werden, künftig mit deutlich höheren Prozessrisiken verbunden sein dürfte.

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Rechtsanwalt Christoph Schürmann

Fachanwalt für Arbeitsrecht
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

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