Arbeitsrecht: Kündigung, Freistellung und Schadenminderungspflicht

Nach arbeitsrechtlichen Kündigungen wird oft auch um Gehaltszahlungen gestritten, häufig wegen Streit um eingetretenen Annahmeverzug nach Ablauf der Kündigungsfrist bei festgestellt unwirksamer Kündigung. Im Grundsatz besteht Einigkeit darin, dass ein Arbeitnehmer, der sich im Kündigungsschutzprozess auf den Fortbestand seines Arbeitsverhältnisses beruft, nach Ablauf der Kündigungsfrist spätestens um anderweitige Beschäftigung bemühen muss, also eine so genannte Schadenminderungspflicht hat. Ob dies auch schon in der Kündigungsfrist gilt, hatte nun das Bundesarbeitsgericht in Erfurt zu entscheiden.

BAG-Urteil – 5 AZR 127/24 –

In dieser aktuellen Entscheidung ging es darum, ob ein Arbeitnehmer, der vom Arbeitgeber mit der Kündigung direkt und unwiderruflich bis zum Ablauf der Kündigungsfrist bezahlt freigestellt wird, auch in dieser Zeit mit Zustimmung des Arbeitgebers arbeiten dürfte, dies auch tun muss, bzw. eine entsprechende Obliegenheit zur Schadenminderung schon in der Kündigungsfrist hat. Der Arbeitgeber stellte sich auf den Standpunkt, dass es dem Arbeitnehmer ohne weiteres möglich gewesen wäre, schon vor Ablauf der Kündigungsfrist eine neue bezahlte Tätigkeit aufzunehmen, dies auch ausdrücklich freigestellt worden ist, der Arbeitnehmer also böswillig möglichen Erwerb unterlassen hatte. Der Arbeitnehmer hatte offenbar keine Veranlassung gesehen, eine ihm freigestellte und wohl auch mögliche frühere Beschäftigung aufzunehmen.

Nach Auffassung der Erfurter Richter musste er dies auch nicht, um seinen Anspruch auf Zahlung der vollen Arbeitsvergütung dennoch zu behalten. Im Grunde besteht zwar ein durchsetzbarer Beschäftigungsanspruch des Arbeitnehmers, kein Arbeitnehmer ist allerdings gezwungen, diesen geltend zu machen, ebenso wenig ist der Arbeitgeber gezwungen, den Arbeitnehmer von der Arbeitsverpflichtung freizustellen. Tut er dies unwiderruflich und unter Fortzahlung der Vergütung, so wägt er dabei eigene betriebliche Interessen an der weiteren Beschäftigung mit anderen Interessen ab. Nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts kann dies nicht als böswilliges Unterlassen eines Verdienstes angesehen werden.

Nachweis möglicher Beschäftigung durch Arbeitgeber

Im vorliegenden Fall hatte der Arbeitgeber dem Mitarbeiter eine Vielzahl von Stellenangeboten zugeschickt, die es dem Arbeitnehmer ermöglichen sollten, möglichst frühzeitig in eine neue Beschäftigung zur Entlastung des Arbeitgebers zu wechseln. Der Arbeitnehmer hatte sich lediglich auf wenige dieser Angebote gemeldet, das auch erst knapp vor Ablauf seiner Kündigungsfrist. Das Bundesarbeitsgericht ging nicht davon aus, dass der Arbeitnehmer eine Obliegenheit oder gar Verpflichtung hatte, schon während eines rechtlich noch bestehenden Arbeitsverhältnisses eine neue Beschäftigung zu vereinbaren, als böswilliges Unterlassen könnte dies erst nach Ablauf der Kündigungsfrist angesehen werden.

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Rechtsanwalt Christoph Schürmann

Fachanwalt für Arbeitsrecht
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

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