Arbeitsrecht: Kurzarbeit und Folgen für den Urlaubsanspruch

Die Corona-Pandemie hat dafür gesorgt, dass in vielen Unternehmen Kurzarbeit geleistet wurde, über Wochen und nicht selten auch mehrere Monate hinweg. Je nach den konkreten Auswirkungen auf den Betrieb konnten Arbeitnehmer teilweise oder auch vollumfänglich nicht mehr beschäftigt werden, viele Arbeitnehmer wurden in so genannte Kurzarbeit Null geschickt, ohne verbleibende Arbeitsleistung.

Kurzarbeit Null und Urlaubsanspruch

Abgesehen davon, dass Kurzarbeit mit der Bewilligung von Kurzarbeitergeld regelmäßig nur dann in Betracht kommt, wenn Zeitkonten (weitgehend) abgebaut worden sind, bzw. mindestens alter oder im laufenden Jahr noch disponibler Urlaub zuvor genommen wird, entstand zwischen den Vertragsparteien nicht selten Streit darüber, ob bei längerer Kurzarbeit Null dies Auswirkungen auch auf den Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers hat.

Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 30.11.2021, Aktenzeichen – 9 AZR 225/21 –

Das Bundesarbeitsgericht hat dies nunmehr entschieden und dabei festgestellt, dass auch ohne einschlägigen Tarifvertrag oder ohne Betriebsvereinbarung mit Kürzungsmöglichkeit der Arbeitgeber berechtigt ist, Urlaub anteilig für Monate zu kürzen, wenn der Arbeitnehmer über entsprechende Monate nicht beschäftigt werden konnte. Eine Kürzungsmöglichkeit hinsichtlich des Urlaubes muss nach dem Bundesarbeitsgericht entsprechend nicht einzelvertraglich und auch nicht kollektiv-rechtlich vereinbart worden sein.

Allerdings bleibt als Voraussetzung, dass die Kurzarbeit rechtlich wirksam eingeführt worden ist. Denn Kurzarbeit kann generell nur wirksam dann vom Arbeitgeber eingeführt werden, wenn dies eine rechtliche Grundlage hat, beispielsweise schon im Arbeitsvertrag selber oder aber in einem Tarifvertrag oder einer im Betrieb abgeschlossenen Betriebsvereinbarung. Die Anforderungen an die Bestimmtheit sind gerade beim Abschluss von Betriebsvereinbarungen durchaus hoch, es bedarf dort näherer Festlegungen zur zeitlichen Dauer oder Höchstdauer, wie auch zum Umfang der Kurzarbeit und den von Kurzarbeit betroffenen Mitarbeitern / Arbeitsplätzen. Fehlen diesbezügliche Regelungen, besteht ein mindestens hohes Unwirksamkeitsrisiko, was dann im Ergebnis wohl auch auf das Kürzungsrecht des Arbeitgebers durchschlagen dürfte.

Man kann derzeit nur konstatieren, dass die aktuelle Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts Arbeitgebern damit zumindest ein Instrument an die Hand gibt, um Urlaubsansprüche überhaupt kürzen zu können, wenn Arbeitnehmer über Monate überhaupt nicht beschäftigt werden können. Dies bedarf allerdings der sorgfältigen Prüfung und Vorbereitung schon bei der Einführung der Kurzarbeit, wie Arbeitgebern zu raten sein wird.

Arbeitnehmer dagegen sollten bei eigener Betroffenheit von Kurzarbeit und nachfolgender Kürzung des Urlaubsanspruches stets prüfen (lassen), ob eine wirksame Rechtsgrundlage für die angeordnete Kurzarbeit besteht.

Rechtsanwalt Christoph Schürmann

Fachanwalt für Arbeitsrecht
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

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