Arbeitsrecht: Nochmals Urlaub und Krankheit II

Gleichfalls am 09. August 2011 hat das Bundesarbeitsgericht über einen weiteren Aspekt in dem Spannungsfeld zwischen längerer Erkrankung und Urlaubsgewährung entschieden. Gegenstand des Verfahrens mit dem Aktz. 9 AZR 352/10 waren Ansprüche einer als Krankenschwester tätigen Arbeitnehmerin, deren Arbeitsverhältnis zum 31. März 2008 nach mehr als 30 Jahren endete. Zuvor war die Klägerin seit Oktober 2006 bereits durchgängig arbeitsunfähig erkrankt. Seit April 2008 bezieht die Klägerin unbefristete Rente wegen Erwerbsminderung.

Tarifvertrag der Länder sieht einen Verfall der Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis vor

Knapp 12 Monate nach der rechtlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses verlangte die Klägerin die Abgeltung von Urlaub aus den Jahren 2007 und 2008. Nach dem geltenden Tarifvertrag der Länder (TV-L) verfallen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, wenn diese nicht innerhalb von sechs Monaten ab Fälligkeit schriftlich geltend gemacht werden. Das Bundesarbeitsgericht hat darauf gestützt die Klage abgewiesen und festgestellt, dass der Anspruch auf Abgeltung des Urlaubes eine reine Geldforderung ist und damit der tarifvertraglichen Ausschlussfrist unterliegt. Dies gilt auch für den Abgeltungsanspruch, der auf den unabdingbaren gesetzlichen Mindesturlaub zurückzuführen ist.

Auch insoweit gilt, wie nach der zuvor mitgeteilten Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes vom gleichen Tage, dass auch nach der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses der Verfall von Ansprüchen droht, wegen vereinbarter einzelvertraglicher Verfallfristen, oder aber tariflicher Verfallfristen, die direkt oder über Einbeziehung der tariflichen Regelungen durch entsprechende Bezugnahmeklausel im Arbeitsvertrag gelten können. Insoweit ist es ratsam, bei noch in Betracht kommenden Ansprüchen aus dem Arbeitsverhältnis im Zusammenhang mit Urlaub, Urlaubsgeld etc. zeitnah zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses fachkundige Hilfe in Anspruch zu nehmen.

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