Arbeitsrecht: Personalakte und Einsichtnahme

Das Bundesarbeitsgericht hat mit Entscheidung vom 16. November 2010 zum Aktz. 9 AZR 573/09 seine Rechtsprechung zur Einsicht in Personalakten geändert, was die Einsichtnahme eines Arbeitnehmers in seine Personalakte nach Beendigung eines Arbeitsverhältnisses angeht. 

In älteren Entscheidungen hatte das Bundesarbeitsgericht noch angenommen, dass ein Arbeitnehmer nach Beendigung eines Arbeitsverhältnisses einen besonderen Grund und ein besonderes rechtliches Interesse darlegen müsse, das es rechtfertigen könne, noch Einsicht in die Personalakte nehmen zu können.

Arbeitnehmer hat auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein Recht auf Beseitigung oder Korrektur

Davon hat das Bundesarbeitsgericht nun Abstand genommen, mit ausdrücklichem Hinweis des Bundesarbeitsgerichtes auf den Schutzcharakter des Bundesdatenschutzgesetzes. Mit Leitsatz 2 der Entscheidung stellt das Bundesarbeitsgericht fest, dass ein Arbeitnehmer auch nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses fortbestehende Rechte auf Beseitigung oder Korrektur unrichtiger Daten in der Personalakte haben kann. Zur Durchsetzung dieses Anspruches sei Kenntnis vom Inhalt der Personalakte notwendig, schon dies begründe ein Einsichtsrecht.

Einsichtsrecht in die Personalakte aufgrund der informationellen Selbstbestimmung notwendig

Weiter stellt das Bundesarbeitsgericht in seiner Entscheidung ausdrücklich fest, dass es schon alleine wegen der fortdauernden Speicherung der Daten des Arbeitnehmers in der Personalakte wegen nachwirkender Schutz- und Rücksichtnahmepflichten des Arbeitgebers unter Beachtung des Grundrechtes auf informationelle Selbstbestimmung notwendig sei, dem Arbeitnehmer ein Einsichtsrecht einzuräumen.

Arbeitnehmer muss kein konkretes berechtigtes Interesse mehr darlegen

Das Bundesarbeitsgericht legt weiter dar, dass es wegen der Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes im August 2009 jetzt nicht mehr davon ausgeht, dass ein Arbeitnehmer nach Beendigung eines Arbeitsverhältnisses noch ein konkretes berechtigtes Interesse überhaupt darlegen muss.

Für die Praxis wird damit davon auszugehen sein, dass ein Arbeitnehmer für die Dauer der Aufbewahrung der Personalakten grundsätzlich ein unbeschränktes Einsichtsrecht, dagegen kein Recht auf Herausgabe der Personalakte, hat. Denn, so das Bundesarbeitsgericht weiter, das Recht auf Einsichtnahme unterläge keiner Verwirkung oder Verfallfrist.

Will ein Arbeitnehmer also kontrollieren, ob in einem früheren Arbeitsverhältnis falsche oder nachteilige Eintragungen in seiner Personalakte vorhanden sind, so genügt grundsätzlich eine formlose Aufforderung an die Arbeitgeberin.

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