Arbeitsrecht: Schwerbehinderung eines Stellenbewerbers

Muss ein schwerbehinderter Stellenbewerber auf seine Schwerbehinderung hinweisen?

Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 18. September 2014, 8 AZR 759/13, die Entscheidungen der Vorinstanzen zur Klage eines schwerbehinderten Arbeitnehmers mit geltend gemachter Entschädigung wegen Benachteiligung aufgehoben. 

Der Kläger des Verfahrens hatte sich bei einer Körperschaft des öffentlichen Rechtes, die eine besondere Verpflichtung zur Förderung der Einstellung schwerbehinderter Menschen haben, wiederholt erfolglos beworben. Bei der letzten Bewerbung hatte der Kläger auf seine früheren Bewerbungen nicht hingewiesen, die Bewerbung wurde von der Körperschaft als erste Bewerbung behandelt. 

Im Anschreiben zur Bewerbung hat der Kläger weder direkt noch mittelbar auf seine Schwerbehinderung hingewiesen. Allerdings ergab sich aus den umfangreichen Anlagen zur Bewerbung die Schwerbehinderung des Klägers, beigefügt war eine Kopie des Schwerbehindertenausweises. Der Kläger wurde nicht zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen, dies sah der Kläger als Indiz für eine Benachteiligung wegen seiner Schwerbehinderung und verlangte Entschädigung auf der Grundlage des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG). Als Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes hätte die Arbeitgeberin ihn aufgrund der Schwerbehinderung in jedem Fall zu einem Vorstellungsgespräch zumindest einladen müssen, die tatsächlich gegenteilige Handhabung sei ein Indiz für eine Benachteiligung. 

Bewerber müssen auf Behinderung deutlich hinweisen

Mit dieser Sicht hatte der Kläger vor dem Arbeitsgericht und den Landesarbeitsgericht Köln noch Erfolg, das Bundesarbeitsgericht dagegen stellte fest, dass der Bewerber, der sich auf eine besondere Förderungspflicht des Arbeitgebers zu seiner Bewerbung wegen seiner Schwerbehinderung berufen will und wegen einer Verletzung dieser Verpflichtung Entschädigung beansprucht, gehalten ist, auf seine Schwerbehinderteneigenschaft im Bewerbungsanschreiben oder deutlich hervorgehoben im Lebenslauf hinzuweisen. Unauffällige Informationen oder Hinweise aus den Bewerbungsunterlagen genügen regelmäßig nicht. Das Bundesarbeitsgericht hat zudem darauf hingewiesen, dass auch bei einer wiederholten Bewerbung der Arbeitnehmer stets neu auf eine etwaige Schwerbehinderung hinweisen muss, weil es jeweils auf die aktuellen Verhältnisse zum Zeitpunkt der Bewerbung ankäme.

Möglicherweise beabsichtigt das Bundesarbeitsgericht mit dieser jetzigen Rechtsprechung eine gewisse Eindämmung der zuvor recht großzügigen Rechtsprechung gerade auch des 8. Senats. Verhindert werden soll sicherlich, dass unter dem Deckmantel einer behaupteten Benachteiligung Entschädigungen beansprucht werden, ohne tatsächliche Bewerbungsabsichten.

Rechtsanwalt Christoph Schürmann

Fachanwalt für Arbeitsrecht
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

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