Arbeitsrecht: Sonderkündigungsschutz bei Schwangerschaft und nachträgliche Klagezulassung

Eine während der Schwangerschaft ausgesprochene Kündigung ist gemäß § 17 Abs. 1 Nr. 1 Mutterschutzgesetz (MuSchG) grundsätzlich unzulässig und damit unwirksam. Nur in besonderen Fällen wie etwa der Betriebsstilllegung oder Insolvenz des Arbeitgebers kann eine Kündigung während der Schwangerschaft von der für den Arbeitsschutz zuständigen obersten Landesbehörde ausnahmsweise für zulässig erklärt werden. Hatte der Arbeitgeber zum Zeitpunkt der Kündigung keine Kenntnis von der Schwangerschaft, muss sie ihm innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Kündigung nachträglich mitgeteilt werden.

Drei-Wochen-Frist

Die Unwirksamkeit einer Kündigung muss stets rechtszeitig, also innerhalb von drei Wochen nach Zugang des Kündigungsschreibens geltend gemacht werden. Anderenfalls gilt die Kündigung gemäß § 7 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) als von Anfang an rechtswirksam (sog. Wirksamkeitsfiktion) und führt damit zur (endgültigen) Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Auf die Wirksamkeit der Kündigung kommt es dann nicht mehr an.

Nachträgliche Zulassung der Klage

Eine nach Ablauf der Drei-Wochen-Frist erhobene Kündigungsschutzklage wird vom Gericht nur in Ausnahmefällen nachträglich zugelassen. Das ist etwa der Fall, wenn eine Frau aus einem von ihr nicht zu vertretenden Grund erst nach Ablauf von drei Wochen nach dem Zugang der Kündigung von ihrer Schwangerschaft erfährt. Der Antrag auf nachträgliche Zulassung muss dann innerhalb von zwei Wochen ab Kenntnis über die Schwangerschaft gestellt werden.

Kenntnis von der Schwangerschaft

Doch ab wann hat man Kenntnis von einer Schwangerschaft? Genügt hierfür bereits das Vorliegen eines positiven Schwangerschaftstests oder muss die Schwangerschaft ärztlich bestätigt sein? Das BAG hat diese Frage mit Urteil vom 03.04.2025 beantwortet und klargestellt, dass die erforderliche sichere Kenntnis von der Schwangerschaft erst durch eine frauenärztliche Untersuchung festgestellt werden kann.

Unsere Empfehlung

Auch wenn die Kündigungsschutzklage in dem vom BAG entschiedenen Fall nachträglich zuzulassen war, weil der entsprechende Antrag innerhalb von zwei Wochen nach ärztlicher Feststellung der Schwangerschaft gestellt worden war, sollten Sie nach dem Erhalt einer Kündigung sofort handeln und anwaltliche Beratung einholen. Nach Ablauf der dreiwöchigen Klagefrist ist es meist zu spät. Da die Anforderungen an die Wirksamkeit einer Kündigung im Anwendungsbereich des KSchG hoch sind und auch formelle Fehler zur Unwirksamkeit einer ausgesprochenen Kündigung führen können, lohnt sich eine rechtliche Überprüfung.

Bei Fragen rund um das Thema Kündigung wenden Sie sich gerne an Marcel Buchmann

Marcel Buchmann

Rechtsanwalt

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