Arbeitsrecht: Überleitung von Vergütungszahlungen aus dem BAT bei Sonderurlaub

Der Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) sah in vielen Fällen Zulagen auf die regelmäßige Vergütung vor, insbesondere auch für Angestellte im Justizdienst, sogenannte Schreibzulagen und ähnliche. Nach Inkrafttreten des Tarifvertrages der Länder (TV-L) waren derartige Zulagen nicht mehr vorgesehen, allerdings regelte ein Überleitungstarifvertrag in § 9, dass Beschäftigte, die eine derartige Vergütungsgruppenzulage im letzten Monat vor dem Inkrafttreten des TV-L bezogen hatten, diese auch weiterhin erhalten, solange die anspruchsbegründende Tätigkeit ununterbrochen ausgeübt wird. Unterbrechungen wegen Mutterschutz, Elternzeit, Krankheit und Urlaub galten nach einer Protokollerklärung zu § 9 TVÜ-Länder als unschädlich.

Mehrere Angestellte des Landes Niedersachsen, insbesondere aus dem Justizdienst, teilweise durch die Kanzlei Roling & Partner vertreten, stellten nach Rückkehr aus einem Sonderurlaub, der sich wegen der Betreuung geborener Kinder über den Zeitraum des Tarifwechsels hinweg erstreckte, fest, dass nach Wiedereintritt in das Beschäftigungsverhältnis zunächst eine Zulage auf die Vergütung gezahlt wurde, diese allerdings später vom Land mit der Begründung widerrufen wurde, das Beschäftigungsverhältnis gelte als unterbrochen, so dass ein Anspruch auf die Zulage nicht bestünde.

Bundesarbeitsgericht: Auch längerfristige Unterbrechungen sind unschädlich

Nach Klageerhebung beschäftigte diese Frage zunächst die Instanzgerichte, bis zu einer jetzigen Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes am 24. Mai 2012, Aktz. 6 AZR 586/10. Nach der Entscheidung blieb die Revision des beklagten Landes Niedersachsen erfolglos, auch das Bundesarbeitsgericht teilte den Standpunkt der Instanzgerichte, wonach auch Sonderurlaub ein Urlaub im Sinne der Protokollerklärung Nr. 1 zu § 9 Abs. 4 TVÜ-Länder ist. Daher seien auch längerfristige Unterbrechungen der Tätigkeit unschädlich, zumal auch nach dem Zweck der Besitzstandszulage diese Ersatz für nicht vorhandene Zwischengruppen zwischen den Vergütungsgruppen des BAT sein sollten. 

Erst die Summe des Entgeltes aus der Vergütungsgruppe und der Zulage bilde, so das BAG, die tarifliche Gesamtwertigkeit der Tätigkeit ab. Ein anderes Verständnis der Protokollerklärung würde zudem auch dem grundgesetzlichen Schutz des Artikel 6 GG verletzten, falls Sonderurlaub wegen der Betreuung von Kindern zu vergütungsrechtlichen Nachteilen führe.

Nachzahlungen des Arbeitgebers an von Roling und Partner vertretene Arbeitnehmer

Mit der jetzigen Entscheidung des 6. Senates des BAG dürfte für die Praxis Klarheit herrschen, auf das Land Niedersachsen und sicherlich auch andere Bundesländer kommen Nachzahlungen für die betroffenen Mitarbeiter zu.

Jedem betroffenen Mitarbeiter ist allerdings zu empfehlen, für den Fall einer widerrufenen Zulage oder auch für den Fall einer gar nicht erst gezahlten Zulage nach Rückkehr aus Sonderurlaub in das Beschäftigungsverhältnis diese umgehend und schriftlich geltend zu machen. Anderenfalls kommt eine Berufung des Arbeitgebers auf die Ausschlussfrist des Tarifvertrages in Betracht, danach könnte der Anspruch jedenfalls für die Vergangenheit nicht mehr durchgesetzt werden.

Bei Fragen zu diesem Thema wenden Sie sich bitte an den Unterzeichner.

Rechtsanwalt Christoph Schürmann

Fachanwalt für Arbeitsrecht
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

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