Arbeitsrecht: Überwachung und Arbeitsverhältnis

Wiederholt mussten Arbeitsgerichte sich mit Überwachungsmaßnahmen beschäftigen, die der Überprüfung des Verhaltens der Mitarbeiter im Betrieb dienen sollten, bzw. der Vorbeugung oder aber auch Aufklärung von Straftaten. Insbesondere die optische Überwachung, mit oder ohne Videoaufzeichnung, steht dabei häufig im Fokus, in den vergangenen Jahren wurde wiederholt um die Frage gestritten, ob durch Überwachung gewonnene Beweise einem Verwertungsverbot unterliegen, insbesondere heimliche Videoaufzeichnungen. 

Einen anderen Aspekt hat jetzt das Bundesarbeitsgericht beleuchtet und am 19. Februar 2015 entschieden, Aktz. 8 AZR 1007/13. Nach der hierzu bisher lediglich vorliegenden Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichtes ging es um die Überwachung einer Mitarbeiterin nach mehrwöchiger Erkrankung. Die Arbeitgeberin zog die bescheinigte Arbeitsunfähigkeit nach Erhalt verschiedener Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen von verschiedenen Ärzten in Zweifel und beauftragte einen Detektiv mit der Überwachung der Klägerin. Der beauftragte Detektiv fertigte an mehreren Tagen Lichtbilder der Klägerin, einschließlich Videoaufnahmen. 

Arbeitnehmerin klagt auf Schmerzensgeld aufgrund der Observation

Die Klägerin erhielt hiervon Kenntnis und behauptete, die Beauftragung und Durchführung der Observation sei rechtswidrig, durch diese Maßnahme sei sie psychisch erkrankt und habe ärztlicher Behandlung bedurft. Geltend gemacht wurde ein Schmerzensgeld, das die Klägerin mit 10.500,00 EUR für angemessen hielt. Das Berufungsgericht hat der Klage in Höhe von lediglich 1.000,00 EUR stattgegeben. Die Revisionen beider Parteien blieben erfolglos. 

Das Bundesarbeitsgericht hat festgestellt, dass die Observation selber sowie die Herstellung der heimlichen Aufnahmen rechtswidrig war, weil der Arbeitgeber keinen berechtigten Anlass zur Anordnung dieser Überwachung hatte. Der Beweiswert der pflichtgemäß vorgelegten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen sei nicht dadurch erschüttert worden, dass diese von unterschiedlichen Ärzten stammten, auch nicht durch eine Änderung im Krankheitsbild. 

Ausdrücklich hält das Bundesarbeitsgericht fest, es sei nicht zu entscheiden gewesen, wie jedenfalls Videoaufnahmen zu beurteilen sind, wenn ein berechtigter Anlass zur Überwachung gegeben ist. 

Arbeitgeber wird Anfangsverdacht darlegen müssen

Arbeitgeber werden nach jetziger Entscheidung sorgfältig abwägen müssen, Mitarbeiter am Arbeitsplatz oder im privaten Bereich heimlich überwachen zu lassen. Gerade bei der Überwachung im privaten Bereich des Arbeitnehmers wird der Arbeitgeber beachten müssen, im Streitfall einen Anfangsverdacht beispielsweise für die Vortäuschung der Arbeitsunfähigkeit darlegen können zu müssen. Alleine Zweifel des Arbeitgebers wegen verschiedener Aussteller von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen genügen mit der jetzigen Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes nicht.

Ansprechpartner in arbeitsrechtlichen Fragen ist der Unterzeichner. 

Rechtsanwalt Christoph Schürmann

Fachanwalt für Arbeitsrecht
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

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