Arbeitsrecht: Unterliegen (frühere) Diplomaten der deutschen Gerichtsbarkeit?

Einen etwas skurril anmutenden Fall, der für die klagende Arbeitnehmerin allerdings sicherlich tragisch war, hatte das Bundesarbeitsgericht am 22. August 2012 zum Aktz. 5 AZR 949/11 zu entscheiden. Gegenstand des Verfahrens war die Klage einer indonesischen Staatsangehörigen, die von einem akkreditierten Botschaftsangehörigen einer Botschaft eines Königsreichs, die in Deutschland unterhalten wird, Vergütung und Schmerzensgeld beanspruchte. 

Nach dem Vortrag der klagenden Indonesierin hat diese rund 18 Monate als Hausangestellte im Privathaushalt des Botschaftsangehörigen in Deutschland gearbeitet, zudem sei sie während des Beschäftigungsverhältnisses nicht nur ausgebeutet, sondern auch misshandelt, bedroht und gefangen gehalten worden. Vergütung sei während des Zeitraums nicht gezahlt worden. 

Arbeits- und Landesgericht weisen Klage als unzulässig ab

Das Arbeitsgericht und nachfolgend das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg haben die Klage als unzulässig abgewiesen, unter Hinweis auf § 18 GVG, wonach Mitglieder diplomatischer Missionen nach dem Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen von der deutschen Gerichtsbarkeit befreit sind. Das Bundesarbeitsgericht hat hierzu festgestellt, dass die grundsätzliche Immunität einer Person nach Ende der dienstlichen Tätigkeit bei nicht dienstlichen Handlungen nicht nachwirkt, sondern mit der Ausreise beendet wird. 

Ist ein Rechtsstreit anhängig, so das Bundesarbeitsgericht, wird hierdurch, also im Falle einer Ausreise, der zunächst bestehende Mangel der deutschen Gerichtsbarkeit nachträglich geheilt. Diese führte im konkreten Fall zur Aufhebung der Klageabweisung durch die Vorinstanzen und zur Zurückverweisung des Rechtsstreites an das Arbeitsgericht.
 
Merke: Auch Diplomaten dürfen sich nicht alles erlauben und müssen damit rechnen, nach dem Ende der diplomatischen Tätigkeit in Deutschland noch vor deutschen Gerichten in Anspruch genommen zu werden. Ob dies im Ergebnis, auch im Fall der hier klagenden Hausangestellten, letztendlich zu einem praktikablen und wirtschaftlich verwertbaren Ergebnis führen wird, steht auf einem anderen Blatt.

Rechtsanwalt Christoph Schürmann

Fachanwalt für Arbeitsrecht
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

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