Zum Thema Urlaub gibt es im Arbeitsrecht eine Vielzahl von Streitigkeiten, vor allem auch viele Änderungen in der höchstrichterlichen Rechtsprechung, auch des Europäischen Ge-richtshofes.
Wann erlischt der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub?
Nach § 7 Abs. 3 Satz 1 Bundesurlaubsgesetz verfällt Urlaub, der bis zum Jahresende nicht gewährt und genommen wird. Nach bisheriger Rechtsprechung galt dies auch dann, wenn der Arbeitnehmer den Arbeitgeber vor dem Jahresende erfolglos aufforderte, Urlaub zu ge-währen. Unter bestimmten Voraussetzungen konnte dies allerdings zu einer Schadenersatz-pflicht des Arbeitgebers führen.
Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofes vom 06.11.2018
Auf der Grundlage einer Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofes vom 06.11.2018 ist es dem Arbeitgeber vorbehalten, die zeitliche Lage des Urlaubs unter Berück-sichtigung der Urlaubswünsche des Arbeitnehmers festzulegen. Hieraus folgert das Bundes-arbeitsgericht nunmehr mit Urteil vom 19.02.2019, Aktenzeichen 9 AZR 541/15, dem Arbeit-geber obliege die Initiativlast für die Verwirklichung des Urlaubsanspruches.
Folgen der Initiativlast des Arbeitgebers zur Urlaubsgewährung
Demgemäß ist der Arbeitgeber gehalten, konkret und transparent dafür zu sorgen, dass der Arbeitnehmer tatsächlich in der Lage ist, seinen bezahlten Jahresurlaub zu nehmen. Notfalls hat der Arbeitgeber den Arbeitnehmer förmlich aufzufordern, Urlaub zu nehmen. Dies hat der Arbeitgeber klar und rechtzeitig mitzuteilen, einschließlich des Hinweises, dass der Urlaub am Ende des Bezugszeitraums verfallen wird, wenn der Arbeitnehmer diesen Urlaub nicht nimmt.
Richtlinienkonforme Auslegung des § 7 Bundesurlaubsgesetz
Urlaub kann auf dieser Grundlage nach § 7 Bundesurlaubsgesetz demgemäß nur dann ver-fallen, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zuvor konkret aufgefordert hat, den Urlaub zu nehmen und dabei ebenso klar und rechtzeitig darauf hingewiesen hat, dass der Urlaub an-derenfalls erlischt. Tut der Arbeitgeber dies nicht oder kann er dies nicht nachweisen, erlischt der Urlaub nicht, kann also vom Arbeitnehmer auch noch nach Ende des Urlaubsjahres gel-tend gemacht werden, für den Fall der Beendigung des Arbeitsverhältnisses auch durch Ab-geltung des Urlaubsanspruches.
Fragen zur Thematik beantwortet der Unterzeichner als Fachanwalt für Arbeitsrecht.