Arbeitsrecht: Vergleich und Abfindung in der Insolvenz

In Kündigungsschutzverfahren werden vor den Arbeitsgerichten sehr häufig Vergleiche abgeschlossen, in denen der Streit über die Wirksamkeit der Kündigung gegen Zahlung einer Abfindung beigelegt wird. Teilweise wird eine entsprechende Vorgehensweise zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer auch schon vor der Aussprache einer Kündigung „abgestimmt“. Im Ergebnis willigt der Arbeitnehmer in die Aufgabe seines Arbeitsplatzes dann häufig ein, wenn er dafür eine erhebliche finanzielle Gegenleistung, eben die Abfindung, erhält.

Wird der Arbeitgeber aber insolvent, nachdem der Vergleich zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses abgeschlossen worden ist, kann dieser gewollte Leistungsaustausch für den Arbeitnehmer sehr nachteilhaft ausgehen.

Entschieden hat das Bundesarbeitsgericht eine entsprechende Konstellation am 11.07.2012 zum Aktz. 2 AZR 42/11. Im entschiedenen Fall aus Niedersachsen war eine Arbeitnehmerin jahrzehntelang in einem Kaufhaus tätig, zwischen der Mitarbeiterin und der Arbeitgeberin wurde über ein Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis verhandelt. Ab Februar 2009 wurden konkrete Gespräche mit dem Personalleiter geführt, die Klägerin erklärte sich bereit, gegen Zahlung einer Abfindung in Höhe von 55.000,00 EUR das Arbeitsverhältnis zu beenden. Hierzu wurde, zur Vermeidung möglicher Sperrzeittatbestände bei der Bundesagentur für Arbeit „abgestimmt“, dass die Arbeitgeberin kündigen, die Klägerin klagen und nachfolgend ein gerichtlicher Vergleich geschlossen werden sollte.

Insolvenzantrag am Tag nach Gütetermin

Nach Kündigung der Arbeitgeberin am 20. Mai 2009 zum 31. Dezember 2009 erhob die Klägerin Klage, in der Güteverhandlung am 08. Juni wurde ein gerichtlicher Vergleich abgeschlossen, wonach das Arbeitsverhältnis zum 31. Dezember endet und die Klägerin eine Abfindung in Höhe von 55.000,00 EUR für den Verlust des Arbeitsplatzes erhält. Der Vergleich wurde unwiderruflich für beide Seiten abgeschlossen.

Einen Tag nach dem Gütetermin beantragte die Arbeitgeberin die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über Vermögen, das Verfahren wurde am 01. September eröffnet. Die Klägerin machte im Oktober 2009 gegenüber dem Insolvenzverwalter die Unwirksamkeit des gerichtlichen Vergleiches geltend und berief sich insbesondere auch auf arglistige Täuschung. Nach einem zwischenzeitlich aufgestellten Insolvenzplan hätte die Klägerin mit einer Quote von 3% auf die ihr zustehende Abfindung rechnen können.

Klage in allen Instanzen erfolglos

Die Klägerin hat nachfolgend die Unwirksamkeit des Vergleiches sowie die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses gerichtlich geltend gemacht und behauptet, den Vergleich im Vertrauen darauf geschlossen zu haben, dass der vorgesehene Abfindungsbetrag auch tatsächlich gezahlt werde. Die zeitliche Abfolge zwischen Vergleichsschluss und Insolvenzantrag mache deutlich, dass die Arbeitgeberin schon beim Abschluss des Vergleiches gewusst oder zumindest damit gerechnet habe, die Abfindung tatsächlich nicht zahlen zu können. Die Arbeitgeberin hat dies zurückgewiesen und behauptet, am 08. und auch noch am 09. Juni sei über Staatshilfen verhandelt worden. Die Klage blieb in allen Instanzen erfolglos. Das Bundesarbeitsgericht hat hierzu festgestellt, die Klägerin könne sich weder auf einen Wegfall der Geschäftsgrundlage, noch auf eine Unwirksamkeit des Vergleiches aus sonstigen Gründen berufen, insbesondere sei auch die erklärte Anfechtung unwirksam. In den Tatsacheninstanzen ist hierzu festgestellt worden, dass die Klägerin zumindest von einer finanziell bedrängten Lage der Arbeitgeberin wusste, insbesondere sei auch in den Medien über eine mögliche Insolvenz der Arbeitgeberin berichtet worden, die nur durch staatliche Finanzhilfen abgewendet werden könnte. Daher, so das Landesarbeitsgericht Niedersachsen als Vorinstanz, habe die Klägerin nicht sicher davon ausgehen können, dass die Zahlungsfähigkeit der Arbeitgeberin noch bis zur Fälligkeit der Abfindung, Dezember 2009, gesichert sei.

Klägerin kann Täuschungshandlung nicht beweisen

Im Übrigen konnte die Klägerin zumindest nicht beweisen, dass die Arbeitgeberin schon am 08. Juni, dem Tage des Vergleichsschlusses, den Insolvenzantrag vorbereitet hatte und zur Einreichung des Antrages auch entschlossen war und dies zudem der Personalleiter wusste. Auf dessen Kenntnis kommt es im Rahmen des § 166 BGB an, soweit eine Täuschungshandlung behauptet wird.

Die klagende Arbeitnehmerin muss damit mit der bitteren Erkenntnis leben, den Arbeitsplatz praktisch ohne Gegenleistung aufgegeben zu haben, wobei dieses Ergebnis allerdings auch im Zuge der Insolvenz ohnehin hätte eintreten können.

In derartigen Konstellationen, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass eine zu zahlende Abfindung vom Arbeitgeber möglicherweise nicht geleistet werden kann, kann entweder eine sofortige Zahlung des Arbeitgebers schon vor dem Ende des Arbeitsverhältnisses, aber auch eine Zahlung auf ein Treuhandkonto oder aber ein Vergleichsabschluss unter aufschiebender Bedingung vereinbart werden.

Bei Fragen hierzu ist der Unterzeichner Ihr Ansprechpartner.

Rechtsanwalt Christoph Schürmann

Fachanwalt für Arbeitsrecht
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

Kontakt

Kanzlei Roling & Partner
Schloßstr. 20a
49074 Osnabrück

Telefon: 0541 / 6 00 63 - 0
Telefax: 0541 / 6 00 63 - 22
E-Mail: info(at)roling-partner.de

Unsere Öffnungszeiten:

Mo-Do08:00 - 13:00 Uhr
14:00 - 18:00 Uhr
Fr 08:00 - 13:00 Uhr
14:00 - 17:00 Uhr

mehr

click
to
open